· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Keine Sozialabgaben für Bereitschaftsärzte im Nachtdienst
| Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Die Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung der DRV in Höhe von rund 20.000 Euro gewehrt. |
Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit neun Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Für einen Nachtdienst erhielten sie eine Pauschale zwischen 200 Euro und 300 Euro. Die Bereitschaftsärzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollen. Die Klinik gab ihnen keine Einsatztage vor. Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt. Anders als die fest angestellten Ärzte mussten die Bereitschaftsärzte weder an Besprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen. Für das LSG sprach das für eine weisungsfreie selbständige Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.05.2017, Az. L 11 R 771/15, Abruf-Nr. 194607).
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