· Fachbeitrag · sozialversicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht bei Angestellten mit selbstständigem Nebenjob neu prüfen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Hauptberuflich selbstständig Tätige werden von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Das muss der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern beachten, die neben der Beschäftigung bei ihm einen selbstständigen Nebenjob ausüben. Der GKV-Spitzenverband hat zum 1. Juli 2013 die Kriterien der Hauptberuflichkeit geändert. Lesen Sie, worauf es ankommt. |
Ausschluss der Krankenversicherungspflicht
Der Status „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ wirkt sich sowohl auf die Versicherungspflicht als auch auf die Beitragsberechnung aus. Ist ein hauptberuflich Selbstständiger zusätzlich als Arbeitnehmer beschäftigt, bleibt die Krankenversicherungspflicht in dieser Beschäftigung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V). Damit wollen die gesetzlichen Kassen vermeiden, dass ein für sich gesehen nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch eine niedrig entlohnte, aber mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung für einen relativ kleinen Beitrag den kompletten Versicherungsschutz erhält.
Neue Abgrenzungskriterien seit 1. Juli 2013
Der GKV-Spitzenverband hat die Kriterien seiner empfehlenden Entscheidungshilfe überarbeitet. Für Arbeitgeber ist dabei vor allem die Beurteilung der Selbstständigkeit neben einer Arbeitnehmertätigkeit wichtig. Hier ist „im Rahmen einer Gesamtschau“ abzuwägen, ob die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die Arbeitnehmertätigkeit deutlich (jeweils um mindestens 20 Prozent) übersteigt.
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