· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Lohn- und Finanzbuchhalterin in Orga-Struktur eingebunden
| Eine Lohn- und Finanzbuchhalterin, die in die organisatorischen Strukturen eines Unternehmens eingebunden ist, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das SG Landshut aus dem Gesamtbild der Tätigkeit gefolgert. |
Das Unternehmen war davon ausgegangen, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, weil
- keine festen Arbeitszeiten vereinbart waren,
- die Buchhalterin noch für zwei andere Auftraggeber tätig war und
- keine fachliche Weisungsabhängigkeit bestand.
Das sah das SG anders: Zwar wurden keine fachlichen Weisungen erteilt. Die Buchhalterin war aber in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert. Sie hat in den Räumen des Betriebs mit der dortigen EDV-Ausstattung gearbeitet. Sie war auch auf den Informationsfluss von Seiten der übrigen Mitarbeiter angewiesen. Für eine abhängige Beschäftigung der Buchhalterin sprachen auch die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und das Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos (SG Landshut, Urteil vom 11.03.2019, Az. S 1 BA 30/18, Abruf-Nr. 208470, nicht rechtskräftig).