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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    LSG Hessen: Bauarbeiter sind SV-pflichtig beschäftigt

    | Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Dies hat das LSG Hessen entschieden. Den Nachunternehmervertrag der beauftragenden Baufirma mit den Bauarbeitern ließ es nicht gelten. |

     

    Eine Baufirma ließ drei Ungarn, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Das Hauptzollamt ermittelte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass die drei Männer als Scheinselbstständige abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte von der Baufirma Sozialversicherungsbeiträge (incl. Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 100.000 Euro. Die Baufirma widersprach und verwies auf den Nachunternehmervertrag. Das LSG bestätigte die Ansicht der DRV: Der Inhaber der Baufirma habe die Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Material und Werkzeug sei gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die Bauarbeiter hätten nur ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis hätten sie ein selbstständiges Unternehmen nicht führen können. Dem Inhaber der Baufirma sei bewusst gewesen, dass die drei Bauarbeiter als Scheinselbstständige für ihn tätig gewesen seien. Der Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.

     

    Das LSG segnete auch die Säumniszuschläge ab (rund 20.000 Euro). Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, weil von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne (LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2023 Az. L 8 BA 51/20, Abruf-Nr. 234124).

    Quelle: ID 49234983