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  • 28.09.2020 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Notarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig

    | Ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst nebenberuflich tätig ist, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Zu diesem Schluss gelangt das LSG Schleswig. Geklagt hatte ein Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist und nebenher für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt übernimmt. |