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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    „Schadensregulierer im Außendienst“ kann sv-frei sein

    | Ein „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis ist das SG Stuttgart gelangt. |

     

    Allein die Tatsache, dass er das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte, rechtfertige nicht den Schluss, dass er in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert gewesen sei. Denn dieses EDV-System stelle sich nur als ein branchenübliches Auftragsvermittlungsportal dar, mit dem die Aufträge des Auftraggebers hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen (SG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018, Az. S 24 R 7188/16, Abruf-Nr. 210335, rechtskräftig).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Übersicht „Sozialversicherungspflicht: Aktuelle Urteile von A bis Z“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 45223244
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 148 | ID 46062747