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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Zwei Urteile zur „Beschäftigung“ eines GGf

    von RA Johannes Rinckens, AHW Kanzlei, Köln

    | Sowohl das LSG Schleswig-Holstein als auch das LSG München haben sich mit der Frage der Sozialversicherungspflicht eines an seiner GmbH beteiligten Geschäftsführers (GGf) auseinandergesetzt. In beiden Fällen war Dreh- und Angelpunkt die Rechtsmacht des GGf. |

     

    Minderheits-GGf mit nur schuldrechtlicher Stimmrechtsvereinbarung

    Fehlt einem GGf einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er abhängig beschäftigt. Das ist gängige Meinung des BSG ‒ und die hat das LSG Schleswig-Holstein bestätigt (Urteil vom 29.06.2017, Az. L 5 KR 20/15, Abruf-Nr. 195923). Ausschlaggebend war, dass

    • der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen mit einfacher Mehrheit vorsah und der GGf nur ein Drittel der Stimmanteile und keine Sperrminorität besaß;