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  • 06.02.2020 · Nachricht · Teilzeit

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte beitragspflichtig

    | Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte sind nach der neuen BAG-Rechtsprechung proportional zur vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen. In der Sozialversicherung sind sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung jetzt klargestellt und präzisiert. |