06.02.2020 · Nachricht · Teilzeit
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte beitragspflichtig
| Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte sind nach der neuen BAG-Rechtsprechung proportional zur vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen. In der Sozialversicherung sind sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung jetzt klargestellt und präzisiert. |
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