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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Versicherungsschutz für Unfall während Geschäftsreise nach privatem Abendessen

    | Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz bei einer Geschäftsreise auch nach einem wenige Stunden dauernden privaten Abendessen wieder aufleben kann. Die im Anschluss an das Treffen angetretene Fahrt in das Übernachtungshotel stehe wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; ein Unfall kann als Arbeitsunfall angesehen werden, so das Landessozialgericht. |

     

    Unfall auf Rückfahrt zum Übernachtungshotel

    Im vorliegenden Fall hatte der damals als Innenarchitekt tätige Kläger für seinen Arbeitgeber, ein Unternehmen für Büroausstattungen, eine mehrtägige Geschäftsreise unternommen. Er war in einer Gaststätte in Edewecht (Landkreis Ammerland) untergebracht und hatte unter anderem einen Geschäftstermin in der Stadtverwaltung in Oldenburg wahrzunehmen. Nach der Besprechung in Oldenburg traf sich der Kläger mit seiner späteren Ehefrau in einem Restaurant zum Abendessen. Auf dem Rückweg nach Edewecht wurde sein Pkw auf der Landstraße von einer Windbö erfasst und prallte gegen einen Alleebaum. Der Kläger erlitt einen Zertrümmerungsbruch des kleinen Beckens und eine Verrenkung der Hüfte.

     

    Unfall als Arbeitsunfall einzustufen

    Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Nach Auffassung des LSG stand die Rückfahrt zu dem Übernachtungshotel nämlich in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit. Der Kläger habe sich wieder in das Hotel begeben, um an den nächsten Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrzunehmen. Dem wenige Stunden andauernden Treffen mit der Verlobten komme im Verhältnis zu der Gesamtgeschäftsreise nur eine geringe Bedeutung zu, so dass der Versicherungsschutz für die Rückreise in das Übernachtungshotel wieder gegeben war. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen sei es üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Übernachtungshotel zu begeben, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten (Besuche von Restaurants, Gaststätten, Kino, Theater, Sportstätten etc.) zu verbringen. Es würde den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

     

    Bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit sei sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung abzustellen. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein. Allerdings bestehe auch bei Geschäftsreisen kein lückenloser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.9.2012, Az. L 3 U 28/12).

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 20.12.2012

     

     

     

     

    Quelle: ID 37378920