· Fachbeitrag · Urlaub
Unbezahlter Urlaub: Diese Spielregeln müssen Arbeitgeber wissen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Immer wieder fragen Arbeitnehmer nach unbezahltem Urlaub. Oft weil ihnen der normale Urlaub nicht ausreicht, weil sie eine längere Auszeit für eine Weltreise wünschen oder weil sie die Elternzeit verlängern möchten. Doch hat der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Was muss der Arbeitgeber beachten? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? LGP macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |
Unbezahlter Urlaub ‒ das sind die rechtlichen Spielregeln
Der bezahlte Erholungsurlaub ist im BUrlG geregelt ist und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Tage im Jahr (§ 3 BUrlG). Dagegen ist der unbezahlte Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Ein Anspruch kann sich aber z. B. aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer ergeben, wie z. B. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Wichtig | Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Arbeitnehmer nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate ‒ § 3 PflegeZG), er kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind ‒ § 45 SGB V), er seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht, oder er unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. Überschwemmung).
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