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  • · Fachbeitrag · Belegschaftsrabatte

    Rabatte von Dritten: Für die Lohnsteuerpflicht kommt es auf die Mitwirkung des Arbeitgebers an

    von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Die Finanzverwaltung hat aktuell explizit dargestellt, wann sie Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, für steuerpflichtigen Arbeitslohn hält. Maßgebend ist dabei, ob der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitwirkt. „LGP“ erklärt anhand von zehn Fallgruppen die Details und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten, die Lohnsteuerpflicht zu vermeiden. |

    Grundsatz: Arbeitslohn bei Mitwirkung des Arbeitgebers

    Nach Ansicht des BFH sind Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dagegen sind Rabatte lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn

    • sie im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise auch anderen eingeräumt oder