· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
Teilnahme auch von Firmenfremden an Veranstaltung - OFD konkretisiert steuerliche Regeln
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Nehmen an einer Veranstaltung nicht nur Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen, sondern auch Firmenfremde teil, stellt sich steuerlich die Frage, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung oder eine geschäftliche veranlasste Veranstaltung handelt. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat jetzt einen Leitfaden für die Einordnung herausgeben. Daraus lässt sich ein Prüfschema für die steuerliche Behandlung der Aufwendungen ableiten. |
Steuerliche Grundsätze zur Betriebsveranstaltung
Für betrieblich veranlasste Veranstaltungen, an denen nur eigene Arbeitnehmer teilnehmen, gilt: Die Kosten sind zu 100 Prozent Betriebsausgaben. Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Kostenübernahme des Arbeitgebers erhält, bleibt für zwei Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG im Jahr bis zu einem pro-Kopf-Aufwand von 110 Euro steuerfrei, sofern die Veranstaltung allen Mitarbeitern (zumindest einer Abteilung) offen steht. Darüber hinaus entstehenden Arbeitslohn kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SVEV).
Was passiert aber, wenn nicht nur Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sondern z. B. Begleitpersonen, Kunden oder Geschäftspartner?
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