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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    So mindern Zuzahlungen der Arbeitnehmer zum Dienstwagen den geldwerten Vorteil

    von StB Dipl. Finw (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Der BFH hat entgegen der bisherigen Handhabe entschieden: Auch Zuzahlungen in Form der Übernahme einzelner Kosten mindern den geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Die Finanzverwaltung wird die neuen BFH-Urteile anwenden, Details lassen allerdings noch auf sich warten. LGP zeigt Arbeitgebern anhand von praktischen Beispielen, wie sie sowohl Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als auch Entgelte zur laufenden Nutzung lohnsteuerlich, beitragsrechtlich und umsatzsteuerlich korrekt abbilden. |

    Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

    Leistet ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, z. B. weil er ein höherwertiges Fahrzeug oder eine Sonderausstattung haben möchte, kann dies im Jahr der Zahlung vom geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung und der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgezogen werden. Übersteigt die Zuzahlung den geldwerten Vorteil, mindert der nicht verrechnete Teil den geldwerten Vorteil in den folgenden Jahren (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3 LStR).

     

    • Beispiel: Zuzahlung zu Anschaffungskosten bei Ein-Prozent-Regelung

    Der Bruttolistenpreis des Dienstwagens beträgt ohne Sonderausstattung 28.000 Euro, der Arbeitnehmer zahlt die Sonderausstattung in Höhe von 3.000 Euro selbst. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit beträgt nur 800 Meter, damit kommt es nicht zum Ansatz der zusätzlichen 0,03-Prozent-Regelung.

     

    Lohnsteuer: Die Sonderausstattung erhöht den maßgeblichen Bruttolistenpreis. Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung beträgt 31.000 Euro (28.000 Euro + Sonderausstattung 3.000 Euro).

    Geldwerter Vorteil 2017: (31.000 Euro x 1 % = 310 Euro x 12) =

    3.720 Euro

    ./. Zuzahlung

    ./. 3.000 Euro

    Verbleibender geldwerter Vorteil 2017

    720 Euro

     

     

    Sozialversicherung: Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt richtet sich nach dem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vorliegend sind 720 Euro grundsätzlich beitragspflichtig.

     

    Umsatzsteuer: Die Privatnutzung unterliegt der Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen können die lohnsteuerlichen Werte übernommen werden. Von diesen Bruttowerten ist die Umsatzsteuer herauszurechnen (Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE). Die Zuzahlung mindert nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, ist aber auch nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu behandeln (BMF, Schreiben vom 30.12.1997, Az. IV C 3 ‒ S 7102 41/97). Im Ergebnis schuldet der Arbeitgeber monatlich 49,50 Euro (19 % aus 310 Euro).