· Fachbeitrag · Mitarbeitermobilität/Lohnabrechnung
Ausländische Grenzgänger: Das sind die Regelungen zur Grenzgängerregelung mit Frankreich
von Martina Kaul, Director, Steuerberaterin, WTS GmbH, Frankfurt am Main
| Gerade Arbeitnehmer, die im Ausland grenznah zu Deutschland wohnen, pendeln oft zur Arbeit nach Deutschland, ggf. mit einer zusätzlichen Vereinbarung über tageweise Home-Office-Tätigkeit im Ausland. Dadurch nimmt die Anzahl der ausländischen Grenzpendler bzw. -gänger tendenziell zu. LGP nimmt das zum Anlass, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in einer Beitragsserie unter die Lupe zu nehmen. In dieser Ausgabe geht es um die für französische Grenzpendler attraktive Grenzgängerregelung mit Frankreich. |
Regelungen zur Grenzgängerregelung mit Frankreich
Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, aber grundsätzlich arbeitstäglich nach Deutschland pendeln, um für ihren inländischen Arbeitgeber tätig zu werden. Einige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), u. a. auch das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich, sehen Sonderregelungen für diesen Personenkreis vor. Ist eine derartige Sonderregelung im DBA verankert, wird allgemein nicht mehr von Grenzpendlern, sondern von Grenzgängern gesprochen.
Das DBA Deutschland und Frankreich sieht als Grundsatz die Besteuerung im Tätigkeitsstaat vor. Ein Arbeitnehmer, der in Frankreich wohnt und nach Deutschland zu seinem Arbeitgeber pendelt, wird demnach also grundsätzlich steuerpflichtig in Deutschland.
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