· Fachbeitrag · Änderung von Steuerbescheiden
Zum groben Verschulden bei ELSTER-Erklärungen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Bei einer komprimierten ELSTER-Erklärung orientiert sich die Prüfung des groben Verschuldens i.S. des § 173 AO ausschließlich an den sich aus der komprimierten Erklärung ergebenden Daten. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Niedersachsens hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Niedersachsen 24.5.11, 3 K 249/10, NZB III B 124/11, Abruf-Nr. 120831). |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der seit 2006 von seiner Lebensgefährtin getrennt lebte, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte. Dem Steuerberater war dieser Umstand nicht bekannt, sodass er dem Steuerpflichtigen für 2007 eine komprimierte ELSTER-Erklärung zur Unterschrift vorlegte, in der auf der Anlage Kind lediglich Angaben zum Kindergeld enthalten waren. Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG waren aus der komprimierten Erklärung dagegen nicht erkennbar. Die im Klageverfahren beantragte nachträgliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags aufgrund neuer Tatsachen war erfolgreich.
Anmerkungen
Eine Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen ist zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn ihn am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache kein grobes Verschulden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dabei muss sich der Steuerpflichtige ein grob schuldhaftes Verhalten seines Beraters zurechnen lassen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig