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  • · Fachbeitrag · Änderung von Steuerbescheiden

    Zum groben Verschulden bei ELSTER-Erklärungen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Bei einer komprimierten ELSTER-Erklärung orientiert sich die Prüfung des groben Verschuldens i.S. des § 173 AO ausschließlich an den sich aus der komprimierten Erklärung ergebenden Daten. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Niedersachsens hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Niedersachsen 24.5.11, 3 K 249/10, NZB III B 124/11, Abruf-Nr. 120831).

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der seit 2006 von seiner Lebensgefährtin getrennt lebte, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte. Dem Steuerberater war dieser Umstand nicht bekannt, sodass er dem Steuerpflichtigen für 2007 eine komprimierte ELSTER-Erklärung zur Unterschrift vorlegte, in der auf der Anlage Kind lediglich Angaben zum Kindergeld enthalten waren. Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG waren aus der komprimierten Erklärung dagegen nicht erkennbar. Die im Klageverfahren beantragte nachträgliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags aufgrund neuer Tatsachen war erfolgreich.

     

    Anmerkungen

    Eine Bescheidänderung wegen neuer Tatsachen ist zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn ihn am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache kein grobes Verschulden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dabei muss sich der Steuerpflichtige ein grob schuldhaftes Verhalten seines Beraters zurechnen lassen.