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  • · Fachbeitrag · Alleinerziehende

    Entlastungsbetrag bis zum Monat der Eheschließung

    | Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Heirat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( § 24b EStG ) zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht des FA geht der Entlastungsbetrag somit nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ( FG Berlin-Brandenburg 20.7.11, 1 K 2232/06, Abruf-Nr. 114097 ). |

     

    Auch wenn Ehegatten im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar werden Ehegatten für den VZ der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg aber ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.

     

    HINWEIS | Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131) entfällt die besondere Veranlagung nach § 26c EStG ab dem VZ 2013.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ab 2013 können Eheleute nur noch zwischen vier Veranlagungs- und Tarifvarianten wählen (Hilbertz, MBP 12, 5)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 20 | ID 31332630