· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Das FG Berlin-Brandenburg (21.3.22, 16 K 4112/20, Rev. BFH: IX R 8/22, Abruf-Nr. 232561 ) hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. |
1. Vorbemerkungen
Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerrechtlich grundsätzlich anerkannt, wenn die Nießbrauchsvereinbarung wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird. Zudem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.
Die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Nutzungsrechtsvereinbarungen kann jedoch insbesondere dann problematisch werden, wenn es sich um Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und (ggf. noch minderjährigen) Kindern handelt. Dies wurde von der Rechtsprechung bislang je nach Fallgestaltung als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gewertet. Die nachstehend aufgeführte Rechtsprechung sollte daher bei anstehenden Gestaltungsüberlegungen unbedingt beachtet werden.
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