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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuererklärung

    Anlaufhemmung von drei Jahren auch bei Antragsveranlagungen möglich

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der BFH (30.3.17, VI R 43/15, Abruf-Nr. 193971 ) hat eine interessante Entscheidung zur Festsetzungsfrist im Sinne der Steuerpflichtigen getroffen, wenn eine Antragsveranlagung und eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (im Streitfall wegen eines bestehenden Verlustvortrags) vorliegen. Da der BFH sowohl eine Anlaufhemmung als auch eine Ablaufhemmung gewährte, konnte die relativ spät abgegebene Steuererklärung noch berücksichtigt werden. |

    1. Hintergrund

    Bei der Abgabefrist einer Einkommensteuererklärung ist zwischen einer Pflicht- und einer Antragsveranlagung zu unterscheiden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

     

    • Pflichtveranlagung: