· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen
§ 35a EStG: Nachträglicher Einbau eines Kachelofens begünstigt
| Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann auch bei einem nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestatteten Einfamilienhaus in Anspruch genommen werden. Dies hat das FG Sachsen (23.3.12, 3 K 1388/10, Abruf-Nr. 130204 ) entschieden. |
Nach Ansicht des FA wäre eine Steuerermäßigung nur möglich gewesen, wenn der eingebaute Ofen und der Kamin einen alten Ofen mit Kamin ersetzt hätten. Im Gegensatz dazu urteilte das FG Sachsen, dass es nicht darauf ankommt, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Sowohl die Intention des Gesetzgebers - Wachstum und Beschäftigung zu fördern - als auch der Wortlaut der Gesetzesvorschrift würden einer solchen, eher weiten Auslegung nicht entgegenstehen.
MERKE | Eine Steuerermäßigung scheidet allerdings aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG). |