· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Nebeneinander von Pension und GF-Vergütung nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Das FG Münster (25.7.19, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH I R 41/19, Abruf-Nr. 211193 ) hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. |
1. Sachverhalt
Bis 2010 war A Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde A dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.
Das FA behandelte die Pensionszahlungen als vGA. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine vGA.
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