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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Nebeneinander von Pension und GF-Vergütung nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Das FG Münster (25.7.19, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH I R 41/19, Abruf-Nr. 211193 ) hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. |

     

    1. Sachverhalt

    Bis 2010 war A Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde A dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.

     

    Das FA behandelte die Pensionszahlungen als vGA. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine vGA.