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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Erwerbsumsatzsteuer nach § 3d S. 2 UStG berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Erwirbt ein Unternehmer Waren aus anderen EU-Staaten, handelt es sich nach dem Bestimmungslandprinzip regelmäßig um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, für den der Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus solchen innergemeinschaftlichen Erwerben hatten EuGH und BFH jüngst Einschränkungen verfügt. Das BMF (7.7.11, IV D 2 - S 7300-b/09/10001 , Abruf-Nr. 112809 ) ist dem nun gefolgt. |

    1. Ausgangslage

    Nach der bisherigen Besteuerungspraxis konnte die nach § 3d S. 2 UStG geschuldete Erwerbsumsatzsteuer ohne Weiteres als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Sichtweise hat die Verwaltung wegen der anders lautenden Entscheidungen des EuGH und des BFH nunmehr aufgegeben.  

     

    • Beispiel

    Der in Rotterdam ansässige NL 1 bestellt bei NL 2 (Amsterdam) eine Maschine. Da NL 2 diese nicht vorrätig hat, fragt er bei dem in Dortmund ansässigen DE an, der sie letztlich von AT (Salzburg) mit der Maßgabe bezieht, dass AT die Maschine unmittelbar zu NL 1 befördert. Alle beteiligten Unternehmer treten bei Bestellung und Auftragsabwicklung unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.

    Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Umsatzgeschäft abgeschlossen haben und der Liefergegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Die Warenbewegung (bewegte Lieferung) ist nur einem der Liefergeschäfte zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG) und wurde von AT an DE erbracht (Abschn. 3.14Abs. 7 und 8 UStAE). Insofern handelt es sich um eine am Ausgangsort Österreich bewirkte innergemeinschaftliche Lieferung, der der innergemeinschaftliche Erwerb des DE spiegelbildlich gegenübersteht. Den Ort dieses Erwerbs siedelt § 3d S. 1 UStG (Art. 40 MwStSystRL) am Zielort der Warenbewegung (Niederlande) an, sodass DE sich dort steuerlich registrieren lassen und die Besteuerung deklarieren muss. Nach § 3d S. 2 UStG (Art. 41 MwStSystRL) schuldet DE zudem Umsatzsteuer aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, da er gegenüber AT mit seiner deutschen USt-IdNr. aufgetreten ist.

    Der EuGH (22.4.10, C-536/08 und C-539/08) kam kürzlich zu dem Ergebnis, dass dem Erwerber aus der Erwerbsumsatzsteuer i.S. von Art. 41 MwStSystRL kein korrespondierender Vorsteuerabzug zusteht. Dieser Ansicht hat sich für die deutsche Rechtslage inzwischen auch der BFH (1.9.10, V R 39/08; 8.9.10, XI R 40/08) angeschlossen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass DE neben der vorsteuerfähigen Erwerbsumsatzsteuer in den Niederlanden auch in Deutschland (nicht vorsteuerfähige) Umsatzsteuer schuldet, bis er die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden nachgewiesen hat.