· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Update zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster
Eine Rechnungskorrektur wegen unzutreffender Steuernummer entfaltet keine Rückwirkung, selbst wenn die nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen Mindestangaben enthalten waren (FG Berlin-Brandenburg 13.11.14, 5 K 5083/14, Rev. BFH V R 64/14, Abruf-Nr. 144575). |
Sachverhalt
In einer Betriebsprüfung war aufgefallen, dass nicht die Steuernummer des Rechnungsausstellers ausgewiesen war, sondern nur die Zahl 500. Obwohl der Prüfer noch vor der Erstellung des Prüfungsberichts korrigierte Rechnungen erhielt und sie damit vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide vorlagen, berücksichtigte das FA die Vorsteuerbeträge für die Streitjahre nicht. Nach Meinung des FG Berlin-Brandenburg zu Recht, denn die Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung (so bereits FG Berlin-Brandenburg 9.10.14, 5 K 5092/14, Rev. BFH V R 54/14).
Anmerkungen und Praxishinweise
Das FG beruft sich in seiner Entscheidung auf den EuGH (29.4.04, C-152/02 - Terra Baubedarf). Dieser hatte entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und eine nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien erstellte Rechnung vorliegt.
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