· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Erneuerung einer Einbauküche: Wie können die Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden?
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Erneuert der Vermieter eine im Vermietungsobjekt vorhandene Einbauküche, ist nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein (28.1.15, 2 K 101/13, Abruf-Nr. 144147 ) hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, da eine Einbauküche kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist (andere Auffassung: FG Köln 16.1.08, 14 K 4709/04 ). |
1. Spüle und Herd
Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Wenn diese Gegenstände bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind, handelt es sich somit um Anschaffungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten des Gebäudes liegen vor, wenn sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen lässt. Werden sie (wie im Streitfall) ersetzt, stellen die Aufwendungen hierfür sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.
2. Elektrogeräte und Einbaumöbel
Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte sowie für die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsplatte) stellen Anschaffungskosten dar, die im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dabei ging das FG im Streitfall wie folgt vor:
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