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  • · Fachbeitrag · Vermietung von Ferienwohnungen

    Ist eine Überschussprognose bei nur geringer Selbstnutzung rechtswidrig?

    von StB Dipl.-Bw (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Sofern sich ein Steuerpflichtiger bei der Vermietung einer Ferienwohnung gegenüber dem Vermittler eine Selbstnutzung vorbehält, muss er infolge der BFH-Rechtsprechung bei entsprechenden Verlusten mit einer Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht rechnen - und zwar auch dann, wenn er die vorbehaltene Selbstnutzung gar nicht in Anspruch nimmt. Dieser Sichtweise ist das FG Niedersachsen (7.3.12, 9 K 180/09, Rev. BFH IX R 22/12, Abruf-Nr. 121429) nun entgegengetreten und hat die Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

    Sachverhalt

    Im Streitfall vermietete ein Ehepaar eine Ferienwohnung über eine Vermittlungsgesellschaft. Dabei behielten sich die Eheleute eine dreiwöchige Selbstnutzung pro Jahr vor. Weil in den Jahren 1997 bis 2005 nur erhebliche Verluste erklärt wurden, überprüfte das FA die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Das Ergebnis war ein Totalverlust, infolgedessen das FA die vorläufig berücksichtigten Verluste rückwirkend für alle Streitjahre nicht mehr anerkannte. Zu Unrecht, wie das FG Niedersachsen befand.

     

    Anmerkungen

    Nach der aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen ist eine Überschussprognose rechtswidrig, wenn die Wohnung in geringem Umfang selbst genutzt wird, die jährlichen tatsächlichen Vermietungstage aber regelmäßig die Grenze von 75 % der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten. Der vorbehaltenen Selbstnutzung trug das FG Niedersachsen insoweit Rechnung, als es die Gesamtaufwendungen der Eheleute zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres kürzte.

     

    Beachte | Auch das FG Köln (30.6.11, 10 K 4965/07, Rev. BFH IX R 26/11) ist der Ansicht, dass eine Prognoseberechnung bei Verlusten nicht allein deshalb vorzunehmen ist, weil sich der Eigentümer eine Selbstnutzung nur für die Zeiten außerhalb der Saison vorbehalten hat. Demgegenüber hat das FG Münster (8.3.12, 9 K 1189/09 F) aktuell entschieden, dass bei einer vorbehaltenen Selbstnutzung nicht ohne Weiteres von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.

     

    Praxishinweise

    Ob der BFH in den Revisionsverfahren von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH 7.6.02, IX B 15/02) abweichen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin kann es ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 112 | ID 33812010