· Fachbeitrag · Ästhetische Zahnheilkunde
Bleaching: Methoden, Delegation und Abrechnung
| Unter dem Begriff „Bleaching“ versteht man die Entfärbung von verschiedenartigen Materialien durch chemische Oxidation oder Reduktion. In diesem Beitrag werden die verschiedenen Methoden, die Delegationsmöglichkeiten und die Vorgehensweise bei der Abrechnung vorgestellt. |
Das externe Bleaching
Das „externe Bleaching“ wird in der Regel für das Aufhellen vitaler Zähne angewendet. Hier gibt es zwei Vorgehensweisen:
1. Home-Bleaching
Beim Home-Bleaching wird in der Regel die Erstbehandlung (Zahnarzt-Kit) in der Praxis durchgeführt. Nach Abformung der oder des Kiefer(s) wird ein speziell gestalteter individueller Medikamententräger (Schiene) angefertigt. Diese Schiene wird mit dem Bleaching-Präparat in der gewählten Konzentration beschickt und über die aufzuhellenden Zähne gesetzt. Nach Ablauf der Einwirkungszeit wird das Material gründlich entfernt und die Zähne werden - sofern erforderlich - desensibilisiert. Danach erhält der Patient für das Home-Bleaching die erforderliche Instruktion. Die Schiene und das Bleaching-Material (Home-Kit) wendet der Patient anschließend nach den Vorgaben des Zahnarztes über einen bestimmten Zeitraum zu Hause an.
2. Chairside-Bleaching
Hier wird die zuvor angefertigte Schiene mit dem gewählten Bleaching-Material (zum Beispiel 35 Prozent H2O2 bzw. Carbamidperoxid) in den Patientenmund eingebracht. Die Einwirkungszeit beträgt je nach Präparat zum Beispiel 10 bis 15 Minuten. Weitere Methoden sind die direkte Applikation des Bleaching-Materials mit Unterstützung verschiedener Wärmequellen (Plasma- und LED-Lampen) oder durch laser-aktivierte Aufhell-Systeme für vitale und devitale Zähne. Für den Schutz des Zahnfleischs gibt es ebenfalls unterschiedliche Möglichkeiten. Die möglicherweise notwendige Desensibilisierung (zum Beispiel Fluoridierung) wird mit einem Gel nach der Behandlung durchgeführt. Die Zahnaufhellungsmaterialien sind geschmacksneutral oder in verschiedenen Geschmacksrichtungen sowie Konzentrationen erhältlich.
Die Zahnaufhellung ist eine zahnärztliche Leistung!
Voraussetzung für das Bleaching sind eine patientenbezogene Befundaufnahme sowie eine professionelle Zahnreinigung (PZR). Ein patientenorientiertes Recall-Konzept empfiehlt sich gleichermaßen. Das sind Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) dem Zahnarzt übertragen sind.
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(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. |
Die Delegation von Leistungen
Entsprechend dem zulässigen Einsatzrahmen können approbierte Zahnärzte gemäß § 1 Abs. 5 ZHG bestimmte Leistungen an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie die zahnmedizinische Fachhelferin, die weitergebildete Zahnarzthelferin, die Prophylaxehelferin oder die Dental-Hygienikerin delegieren.
Welche Leistungen sind delegierbar?
Konkret aufgeführt hat der Gesetzgeber die Herstellung von Röntgenaufnahmen, die Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, das Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, die Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, die Herstellung von Situationsabdrücken, das Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, die Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, die Remotivation, das Einfärben der Zähne, das Erstellen von Plaque-und Blutungs-Indizes, die Kariesrisikobestimmung, die lokale Fluoridierung zum Beispiel mit Lack oder Gel und die Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
Ständige Aufsicht, Anordnung und Verantwortung durch den Zahnarzt
Die Durchführung dieser delegierten Leistungen setzt die regelmäßige Anordnung, ständige Aufsicht, umfassende Begleitung und Verantwortung durch den Zahnarzt persönlich voraus.
Bestätigt wurden diese Grundsätze durch das Urteil vom 1. März 2012 des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6U 264/10, Abruf-Nr. 121679). Das Gericht untersagte einer Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF), die auf selbstständiger Basis ein Zahnkosmetikstudio betrieb, Zahnreinigungen im „Airflow“-Verfahren mithilfe eines Wasserpulverstrahlgeräts durchzuführen. Zudem dürfe sie Aufhellungen (Bleachings) nur selbstständig vornehmen, wenn der Wasserstoffperoxidgehalt fünf Prozent nicht übersteige.
Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 2011 (Az. 16 Cs 115 Js 93733/08, Abruf-Nr. 111503, und der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2011 - Az. 31 Ns 115 Js 93733/08) sieht in der Entfernung von Zahnverfärbungen und Zahnbelag unter Verwendung von Pulver-Wasserstrahl-Geräten (Airflow-Geräten) durch eine „selbstständige Zahnkosmetikerin“ den Straftatbestand des § 18 Nr. 1 ZHG - nämlich Ausübung von Zahnheilkunde ohne Approbation - als erfüllt an.
Das interne Bleaching
Das interne Bleaching wird bei endodontisch versorgten verfärbten Zähnen angewendet. Voraussetzung ist eine exakte und dichte Wurzelfüllung. Bei der „Walking-bleach“-Technik werden der endodontische Verschluss sowie die Guttapercha in ausreichender Dimension entfernt. Die Wurzelfüllung wird zum Beispiel mit Glasionomerzement abgedeckt und das Bleaching-Material (zum Beispiel Natriumperborat bzw. 3 Prozent H2O2) eingebracht und provisorisch verschlossen. Die Einlage wird vier bis fünf Tage im Zahn belassen. Diese Maßnahme wird - sofern erforderlich - mehrfach wiederholt. Anschließend sollte eine Neutralisationseinlage für etwa sieben Tage eingebracht und danach der Zahn definitiv versorgt werden.
Die Berechnung des internen und externen Bleaching
Bei dem externen und internen Bleaching handelt es sich in der Regel um nicht notwendige Leistungen auf Wunsch des Patienten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ und § 2 Abs. 3 GOZ). Das Honorar für diese Leistungen wird praxisindividuell auf betriebswirtschaftlicher Basis kalkuliert. Die Vereinbarung des Honorars muss vor Behandlungsbeginn in einem Heil- und Kostenplan erfolgen. Die Formvorschriften sind - wie beim ästhetisch indizierten Veneer (siehe PA 07/2013, Seiten 14 bis 16) - zwingend einzuhalten. Die Vergütung erscheint in diesem Heil- und Kostenplan als Euro-Betrag ohne Nennung einer Gebührenziffer. Die Rechnungslegung jedoch unterliegt dem § 10 GOZ. Dieser sieht vor, dass die Leistung unter anderem mit einer Nummer und dem entsprechenden Zusatz bei Wunschleistungen zu versehen ist. Darüber hinaus hat sie die Formvorschriften der Anlage 2 zur GOZ (Rechnungsformular) zu erfüllen.
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Datum | Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Begr. | Faktor | Anzahl | Euro |
20.08.13 | 13-23 | 2080a1 | Externes Bleaching, je Zahn entsprechend Präparieren einer Kavität und Restauration, zweiflächig …2 | 1 | 6 | 187,62 | |
43 | 2060a1 | Internes Bleaching entsprechend Präparieren einer Kavität und Restauration, einflächig ...2 | 2,3 | 68,17 | |||
§ 9 | Material- und Laborkosten | xxx | |||||
§ 4 (3) | Materialkosten | xxx |
1Beispielhafte Auswahl der Analogziffer.
2Das Bundesgesundheitsministerium vertritt aktuell die Auffassung, dass die wörtliche Wiedergabe der Leistungsbeschreibung von der GOZ nicht vorgegeben wird. Sinnerhaltende Abkürzungen sind zulässig (Quelle: BZB 9-12).
Die Umsatzsteuerpflicht bei nicht notwendigen Leistungen sollte ggf. mit dem Steuerberater abgesprochen und dann entsprechend aufgeführt werden.
Medizinische Indikation nicht ausgeschlossen
Als Indikation zum Bleichen verfärbter Zähne werden meist rein ästhetische Aspekte angegeben. Jedoch gibt es nicht selten Patienten, die psychisch so stark unter ausgeprägten Farb- bzw. Strukturanomalien leiden, dass eine Bleichtherapie auch aus medizinischen Gründen angezeigt sein kann (Quelle: Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - DGZMK).