Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Das neue BEL II - 2014 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft: Was ändert sich?

    | Das neue Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II - 2014) tritt offiziell am 1. Januar 2014 in Kraft, nachdem es zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart wurde. Hierzu wurde von den Vertragspartnern ein gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht. Nachfolgend wird aufgezeigt, worauf sich die Zahnarztpraxis im nächsten Jahr bei der Privatliquidation einstellen muss. |

    Warum wurde ein neues Leistungsverzeichnis geschaffen?

    Das BEL II war vom VDZI zum 31. Dezember 2008 auch deswegen gekündigt worden, damit über ein neues Leistungsverzeichnis verhandelt werden konnte. Unter anderem sollte eine bessere Abgrenzung der Regelleistungen von den gleich- oder andersartigen Leistungen erreicht werden. Dies war nach der Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse ein Hauptproblem geworden.

     

    Das neue BEL sei - so der VDZI - in seinen Leistungsbeschreibungen fachlich und abrechnungstechnisch konkreter gefasst als bisher. Insofern sei das Hauptziel erreicht worden. Der Umfang der einzelnen BEL-II-Leistungen sei innerhalb der Richtlinien sehr präzise gefasst worden. Das wurde auch durch die Einbeziehung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erreicht. Die bessere Zuordnung von Regelversorgungs-Leistungen einerseits und gleich- oder andersartigen Versorgungen andererseits bringe mehr Abrechnungsklarheit zwischen Zahnarzt und Labor.

     

    Für den Zahntechniker bedeutet das ab Anfang 2014 eine leichtere Zuordnung der Fälle. Für den Zahnarzt entsteht durch die neue Regelung eine Verpflichtung in § 1 Abs. 3 der Einleitenden Bestimmungen des BEL II. Danach gilt: „Für die Auftragsvergabe nach dieser Vereinbarung ist der Vertragszahnarzt gehalten, dem zahntechnischen Labor den Versichertenstatus (GKV) des Patienten und im Falle der Versorgung mit Zahnersatz die im genehmigten Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befundnummern mitzuteilen.“

     

    Dadurch kann der Techniker gewährleisten, dass für die einzelnen Befund-Nummern nur die BEL-Leistungen abgerechnet werden, die im Regelleistungskatalog entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses als Regelversorgung zugeordnet sind. Inwieweit allerdings die Weitergabe patientenbezogener Daten - insbesondere bezüglich des Versichertenstatus bzw. des Vorliegens eines Härtefalls - datenschutzrechtlichen Vorschriften widerspricht, muss noch geprüft werden.

    Was hat sich in der neuen BEL II geändert?

    Zu jeder Leistungsnummer sind nun neben dem Leistungsinhalt und einem Kurztext Erläuterungen zum Leistungsinhalt und zur Abrechnung formuliert worden. Erstes bezieht sich auf fachliche Beschreibungen; letzteres bezieht sich ausdrücklich nur auf konkrete Abrechnungsinhalte wie die Nebeneinanderberechnung mit anderen Leistungs-Nummern oder Häufigkeitsbeschränkungen. Beispiele hierzu sind:

     

    L.-Nr. 012 0 (Einstellen in Mittelwertartikulator)

    Beispielsweise wurde zur L.-Nr. 012 0 (Einstellen in Mittelwertartikulator) in den Erläuterungen beschrieben, dass die Montage des Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (zum Beispiel Gesichtsbogen) nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar ist. Die Innungen interpretieren dies nun so, dass alle prothetischen Versorgungen, die mittels Artikulation mit Gesichtsbogen und Montage des Gegenkiefermodells hergestellt werden, eine gleichartige Versorgung darstellen. Entsprechend hergestellte Aufbissbehelfe seien keine Vertragsleistung. Somit seien nicht nur die funktionsanalytischen Leistungen selbst (vergleiche § 28 SGB V), sondern auch die zahntechnischen Leistungen, die mit dem Okklusionskonzept zu tun haben, nach BEB abzurechnen. Lediglich die Leistungen zur Arbeitsvorbereitung, eventuell Leistungen bezüglich des Modellgusses, Versandkosten etc. seien noch nach BEL II abzurechnen.

     

    Die KZVen müssen nun klären, wie sie ihre Vertragszahnärzte diesbezüglich informieren, denn die Abrechnung nach BEB im Labor zieht in aller Regel auch die Abrechnung nach GOZ in der Zahnarztpraxis nach sich.

     

    Abrechnung von Lot

    Zur Abrechnung von Lot ist in den Einleitenden Bestimmungen des BEL II - 2014 formuliert worden, dass - ausschließlich - die neben der L-Nr. 807 0 anfallenden Kosten für Lotmaterial zu 75 Prozent berechnet werden können. Hierzuist das Werkstück vor bzw. nach der Wiederherstellungsmaßnahme zu wiegen bzw. die Differenz des Gewichtes in geeigneter Weise festzustellen.

     

    BEL-Nr. 102 1 (Vollkrone/Metall)

    In den Erläuterungen zum Leistungsinhalt der BEL-Nr. 102 1 (Vollkrone/Metall) ist klargestellt worden, es sich um eine Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung des Mittelwertartikulators handeln muss. Gefräste Kronen aus Metall - beispielsweise aus NEM-Blöcken - erfüllen wiederum nicht diesen Leistungsinhalt und stellen eine gleichartige Versorgung dar.

    Neue Preise für BEL II - 2014 werden noch bekanntgegeben

    Neue Preise für das BEL II - 2014 sind noch nicht bekannt. Die Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem VDZI laufen bezüglich der Bundesmittelpreise für prothetische Leistungen. Diese bilden die Grundlage für die regionalen Preisverhandlungen auf Landesebene. Die neuen Preise werden also erst kurzfristig um den Jahreswechsel herum bekannt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die neue BEL II - 2014 können Abonnenten auf der Website (pa.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ aufrufen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 4 | ID 42418770