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  • · Leserforum

    Festzuschüsse zu Kronen bei einer Bisslageveränderung

    Bild: ©Gecko Studio - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Wann erhält der Patient Festzuschüsse zu Kronen bei einer Bisslageveränderung?“ |

     

    Antwort: Ist einzig und allein die Bisslageveränderung der Grund für die Überkronung eines Zahnes, gibt es keinen Festzuschuss nach 1.1 und die Berechnung erfolgt ausschließlich über die GOZ inkl. Begleitleistungen. Wird jedoch zur Versorgung von Zähnen mit Befunden eine Bisslageveränderung erforderlich, müssen in diesen Fällen Festzuschüsse nach 1.1 oder 1.2 auch für Zähne ansetzbar sein, denen nicht direkt „ww“-, „pw“- und „kw“-Befunde zugeordnet werden können. Das Ausfüllen der Regelversorgungszeile des Heil- und Kostenplans ist dann im Bemerkungsfeld zu begründen. Für die Bewilligungsentscheidung wird die Krankenkasse das Gutachterverfahren nutzen.

     

    • Beispiel

    Die Zähne 33‒43 sind sehr stark abradiert, die Kronen bei 36, 37, 46 und 47 sind perforiert. Eine Bissanhebung ist unerlässlich. Somit bekommen die Zähne 34, 35, 44 und 45 ebenfalls einen Festzuschuss nach 1.1 und ‒ den Richtlinien entsprechend ‒ nach 1.3.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 1 | ID 48301094