· Fachbeitrag · Parodontalbehandlung
Die Berechnung parodontologischer Leistungen in der GOZ, Teil 1
von Erika Reitz-Scheunemann, www.training-mit-biss.de
| Der Abschnitt E. („Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“) der GOZ entspricht weder in den Beschreibungen noch in der Bewertung dem Behandlungsaufwand und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. In der GKV ist Teil 4 des BEMA („Systematische Behandlung von Parodontopathien“) seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 ein nicht schlüssiges Fragment. Die Diskrepanz zwischen der steigenden Häufigkeit von Parodontalerkrankungen und daraus resultierendem Behandlungsbedarf erfordert eine Überarbeitung. Die Gremien bzw. Vertragspartner arbeiten derzeit an Konzepten, die der Gesamtsituation geschuldet sind. Das sind Gründe genug, die Berechnung der Parodontitistherapie darzustellen. |
Die Parodontitistherapie: Hinweise zur Abrechnung
Die Parodontitistherapie gliedert sich in vier Phasen. Die PAR-Diagnostik mit dem Funktionsbefund, die notwendige Hygienephase (zur Abrechnung der PZR siehe zum Beispiel PA Nr. 6/2014, Seiten 8 ff.) und die aktive Behandlungsphase. Die danach notwendige unterstützende Parodontitistherapie (UPT) erfolgt - entsprechend dem Schweregrad der parodontalen Erkrankung - kontinuierlich in den individuell notwendigen Abständen. Es folgt eine Auflistung der möglichen Gebührenziffern in der ersten Sitzung:
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GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung | |
Erste Sitzung | 0010 | Eingehende Untersuchung |
0070 | Vitalitätsprüfung | |
4005 | Parodontalindex (Parodontaler Screening Index) | |
Ä5004 | Orthopantomogramm | |
4000 | Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus | |
8000 | Klinische Funktionsanalyse | |
Ä1 | Beratung | |
Ggf. | 0030/0040 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans |
Erläuterungen
Die eingehende Untersuchung (Nr. 0010) enthält nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer in der Regel eine visuelle Beurteilung des Parodontiums und einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit und der Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Leistungen, die nicht gesondert berechnungsfähig sind - wie zum Beispiel eine besonders umfangreiche Anamnese, die durch einen Diabetes mellitus erforderlich sein kann -, werden über die Anwendung des Steigerungsfaktors berücksichtigt.
Eine weitere Leistung ist die Vitalitätsprüfung aller Zähne (Nr. 0070). Der parodontale Screening-Index (Nr. 4005) ermöglicht eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustandes, nach dessen Auswertung sich gegebenenfalls eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergibt.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist für die Röntgendiagnostik ein Zugriff auf die GOÄ - Abschnitt „O“ nach den Nrn. 5000 ff. - möglich. Hier findet der kleine Gebührenrahmen von 1- bis 2,5-fach Anwendung. An die Stelle des 2,3-fachen Gebührensatzes tritt der 1,8-fache Satz, der mit Begründung bis 2,5-fach gesteigert werden kann.
Der Parodontalstatus als weitergehende Diagnostik wird nach der GOZ-Nr. 4000 - ggf. mit Anwendung eines angemessenen Steigerungsfaktors zum Beispiel bei 2 bis 6 Punktmessungen an einem Zahn - berechnet. Diese Leistung ist höchstens zweimal jährlich berechnungsfähig.
Die Beurteilung des Mundhygienezustandes ist nach der GOZ-Nr. 1000 möglich. Eine Untersuchung und Dokumentation der Mobilität des Unterkiefers, die Bestimmung des Ausmaßes der Mundöffnung, die Palpation der Kiefergelenke und die funktionelle Überprüfung der Okklusion und Artikulation ist nach GOZ-Nr. 8000 berechenbar.
Das danach folgende Beratungsgespräch wird nach der Ä1 berechnet. Die Dokumentation umfasst den Inhalt der Beratung und den Zeitaufwand. Eine Beratung mit einem Zeitaufwand von mindestens zehn Minuten nach der Ä3 kann durch die Abrechnungsbestimmungen bei der oben angeführten Konstellation nicht berechnet werden, daher kann die Begründung „erhöhter Zeitaufwand“ die Anwendung des Steigerungsfaktors bis 3,5-fach rechtfertigen.
Die schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplans ist - unabhängig von der Anforderung des Patienten oder seiner Erstattungsstelle - nach der GOZ-Nr. 0030 bzw. 0040 bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen berechnungsfähig. Abhängig vom individuellen Versicherungsvertrag des Patienten wird auch bei parodontologischen Leistungen ggf. die Vorlage eines HKP vor Behandlungsbeginn von der Erstattungsstelle gefordert. Durch die unterschiedlichen Leistungsinhalte und die abgestufte Diagnostik sind die oben angeführten Ziffern nebeneinander berechnungsfähig.
Die Abrechnung der PAR-Diagnostik gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
Leistungen die im Rahmen der PAR-Diagnostik erbracht werden und nicht in der GOZ/GOÄ enthalten sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ der Analogberechnung zugeordnet. Beispielhaft sind folgende Leistungen: mehr als einmal innerhalb eines Jahres die GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus); mehr als zweimal innerhalb eines Jahres die GOZ-Nr. 4000/4005; Kariesdetektion; Anwendung eines Halimeters; mikrobiologische bzw. immunologische Testverfahren, bei Auswertung durch den Zahnarzt (zum Beispiel Schnelltests); intra- oder extraorale Fotoaufnahmen zum Beispiel zur Auswertung von Rezessionen unter anderem.
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Sitzung | Zahn | GOZ-Nr. | Leistung | Anzahl |
1. | 0080 | Intraorale Oberflächenanästhesie | 1 | |
0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 1 | ||
§ 4 (3) | Anästhesiemittel (tatsächlicher Verbrauch) | |||
24 | 4055 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge | 1 | |
4075 | Parodontalchirurgische Therapie (geschlossenes Vorgehen) | 1 | ||
4080 | Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium | 1 | ||
0120 | Zuschlag für die Laseranwendung zur GOZ-Nr. 4080 | |||
4020 | Taschenspülung, Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen | 1 | ||
4025 | Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation | 1 | ||
§ 4 (3) | Medikament | |||
2. | 24 | 4060 | Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR | |
4150 | Kontrolle/Nachbehandlung |
Erläuterungen
Die Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie) ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Das verwendete Medikament ist nicht berechenbar. Diese Bestimmung betrifft jedoch nicht die Anwendung von Oraquix®. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (BZÄK, PKV und Beihilfe) hat die Berechnungsfähigkeit dieses Materials im Zusammenhang mit der Nr. 0080 konsentiert. Wird die Nr. 0090 mehr als einmal je Zahn berechnet (zum Beispiel bei mehrfach nötiger Erst-Injektion auch an unterschiedlichen Stellen), so ist diese Begründung in der Rechnung aufzuführen.
Neben den GOZ-Nrn. 4050/4055 für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge ist die parodontalchirurgische Therapie (GOZ-Nrn. 4070/4075) mit einem dem Aufwand angemessenen Steigerungsfaktor berechenbar. Die zeitliche Einschränkung für die erneute Berechnungsfähigkeit der Nrn. 4050/4055 beträgt 30 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums wird die GOZ-Nr. 4060 - in einer gesonderten Sitzung - für die Kontrolle, Nachreinigung und Politur berechnet. Die Kontrolle und Nachbehandlung - zum Beispiel die Wundreinigung - wird je Zahn oder Parodontium nach der GOZ-Nr. 4150 berechnet.
Die GOZ-Nr. 4080 enthält die Gingivektomie, Gingivoplastik intern oder zur Formung des Gingivaverlaufs. Daneben ist der Zuschlag nach Nr. 0120 für die Anwendung eines Lasers ansetzbar. Die GOZ-Nr. 4020 enthält neben der Taschenspülung auch das Aufbringen von Medikamenten. Die subgingivale Instillation von antibakteriellen Medikamenten wird je Zahn mit der Nr. 4025 berechnet. Das verwendete antibakterielle Medikament ist gesondert berechnungsfähig.
Weiterführender Hinweis
- Die Möglichkeiten der Analogberechnung (zum Beispiel Lasereinsatz zur Entkeimung, Deepithelisierung etc.) werden im zweiten Teil dieses Beitrages anhand von konkreten Beispielen in der Januar-Ausgabe erläutert.