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  • · Fachbeitrag · Prävention

    PZR und Prophylaxe: Dieses Potenzial schlummert in der Abrechnung!

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Die professionelle Zahnreinigung (PZR) wird im Hinblick auf die Prävention und als Vorbehandlung vor parodontal-chirurgischen Leistungen häufig durchgeführt. Ungenutzte Potenziale und vergessene Leistungen schlummern in diesem Bereich. Wie Sie das Potenzial richtig nutzen und einen Honorarverlust minimieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Der Leistungsinhalt der PZR

    Die PZR nach GOZ-Nr. 1040 umfasst das Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen mit Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen je Zahn oder Implantat bzw. Brückenglied.

    Häufig vergessene Leistungen in der PZR-Sitzung

    Die folgenden Leistungen werden erfahrungsgemäß oft vergessen:

     

    GOÄ-Nr. 5: Symtombezogene Untersuchung

    Häufig werden im Rahmen der PZR kleine Defekte, insuffiziente Kronenränder oder ähnliche Befunde durch die Prophylaxemitarbeiterin entdeckt. Dann sollte der behandelnde Zahnarzt hinzugezogen werden. Für diesen neuen Behandlungsfall ist die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) berechenbar. Im Rahmen dieser Untersuchungen ist meist auch die Vitalitätsprüfung angezeigt, die oft vergessen wird.

     

    GOZ-Nr. 0080: Oberflächenanästhesie

    In indizierten Fällen kann bei der Zahnsteinentfernung die Oberflächenanästhesie notwendig sein. Häufig wird diese Leistung zwar erbracht, aber nicht abgerechnet. Hierdurch wird ein Honorar in Höhe von 3,88 Euro (2,3-fach) je Kieferhälfte verschenkt. Weitere Anästhesieleistungen sind auch möglich.

     

    GOZ-Nr. 4005: Erhebung von Gingival- und Parodontal-Index

    Besonders bei der PZR als vorbereitende Maßnahme vor Parodontalbehandlungen wird ein Parodontal-Screening-Index (PSI)erhoben und dokumentiert. Dies ist auch für die Patientenmotivation und Dokumentation des Behandlungserfolgs wichtig. Eine Leistung nach GOZ-Nr. 4005 ist innerhalb eines Jahres zweimal berechenbar. Wird sie z. B. im Rahmen der eingehenden Untersuchung erbracht und zur weiteren Motivation und Kontrolle ein weiteres Mal zur PZR in einer gesonderten späteren Sitzung, so darf die GOZ-Nr. 4005 erneut berechnet werden.

     

    GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch) und GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)

    Diese Leistungen sind u. U. und bei guter Dokumentation nebeneinander berechenbar. So liest man häufig in Karteikarten: „Aufklärung und Beratung über negative Wirkung des Nikotinkonsums auf das Parodontium. Risiko des frühzeitigen Zahnverlustes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Erstellen eines API und eingehende Beratung zur Mundhygiene, Erläuterung, Demonstration und gemeinsame Übung der Anwendung von Zahnseide und Interdentalbürstchen sowie Erläuterung der Zahnputztechnik, Dauer 35 Minuten“. Hier ist die Berechnung der Nr. 6190 neben der Nr. 1000 möglich, da sich das belehrende Gespräch auf den Nikotinkonsum und das damit verbundene Risiko bezieht.

     

    Die GOZ-Nr. 1000 ist für die Mundhygieneunterweisung abrechenbar, sofern sie mindestens 25 Minuten gedauert hat. Diese Leistung darf auch auf zwei Sitzungen verteilt werden. Ggf. ist anstatt der Nr. 1000 die Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung) berechenbar.

     

    GOZ-Nr. 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

    Sehr oft werden im Rahmen der PZR vorhandene Füllungen nachpoliert oder der Füllungsrand erneut finiert. Die Leistung wird nicht in der Kartei dokumentiert. Die Leistung nach Nr. 2130 ist je Restauration abzurechnen. Wird dies gar nicht oder nicht entsprechend der Anzahl der tatsächlich erbrachten Leistungen berechnet, so entsteht z. B. ein Honorarverlust von 13,45 Euro je vergessener Politur.

     

    Subgingivale Belagentfernung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ

    Die subgingivale Belagentfernung stellt im Unterschied zu den GOZ-Nrn. 4070/4075 keine parodontal-chirurgische Leistung dar. Vielmehr dient sie als noninvasive Leistung durch die Reinigung der Zahnoberflächen und Entfernung des Biofilms der Herstellung hygienischer Verhältnisse im subgingivalen Bereich. Die Leistung kann indiziert sein als Vorbehandlung oder zur Nachsorge im Zusammenhang mit parodontal-chirurgischen Leistungen oder als Erhaltungstherapie. Im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die eine analoge Bewertung ermöglicht.

     

    Reinigung von Verbindungselementen und Prothese

    Insbesondere bei der PZR an vorhandenem Zahnersatz werden Leistungen verschenkt. So ist z. B. die Reinigung an Verbindungselementen, Stegen und Geschieben analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Bakterielle Beläge sind in ihrer Fähigkeit, sich auf intraoralen Strukturen anzusiedeln, nicht ausschließlich auf Zahnflächen beschränkt. Daher sind sie, soweit vorhanden, auch von im Mund befindlichen prothetischen Hilfsteilen wie Verbindungselementen, Stegen, Geschieben usw. zu entfernen. Bei Abrechnungskontrollen im Vergleich mit dem Befund stellt man häufig fest, dass Verbindungselemente vorhanden sind, die Reinigung durchgeführt, jedoch nicht berechnet wurde.

     

    Bei Prothesenträgern wird in der Regel im Rahmen der PZR zusätzlich die Prothese gereinigt. Die Prothesenreinigung ist eine in der GOZ nicht beschriebene selbstständige Leistung und kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Ggf. fallen zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ an. Erfolgt die Prothesenreinigung aus rein kosmetischen Gründen und übersteigt sie damit das Maß des medizinisch Notwendigen, so ist sie als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren.

     

    Zungenreinigung (§ 6 Abs. 1 GOZ)

    Eine Zungenreinigung bei der PZR kann bei einer erhöhten Keimzahl oder starken Belägen aufgrund bestimmter Medikamente medizinisch indiziert sein. Diese selbstständige Leistung ist analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) zu berechnen.

     

    GOZ-Nr. 4060: Nachkontrolle und Nachreinigung in Folgesitzung

    Insbesondere bei der PZR im Rahmen der Vorbehandlung vor parodontal-chirurgischen Maßnahmen gibt es mehrere Kontroll- und Behandlungssitzungen. Denken Sie daran, bei der Nachkontrolle auch die erbrachten Nachreinigungen zu dokumentieren und zu berechnen. Dies kann auch die Entfernung neu entstandener weicher Beläge nach der PZR sein. Eine reine Kontrollmaßnahme rechtfertigt die Abrechnung der GOZ-Nr. 4060 nicht.

    Zusammenfassung

    Dies ist nur ein Auszug der Leistungen, die im Rahmen einer PZR und der Prophylaxesitzung anfallen können. Allgemein sei darauf hingewiesen, dass die meisten Honorarverluste aufgrund einer mangelhaften Dokumentation entstehen. Leistungsketten bieten Ihnen die Möglichkeit, diese Verluste zu minimieren. Die o. g. Leistungen können zum Teil auch mit dem GKV-Patienten vereinbart werden. Eine pauschale Berechnung ist nicht gestattet.

    Welche Auswirkungen hat das auf den Praxisumsatz?

    Ausgehend von vier Prophylaxesitzungen täglich und 45 Behandlungswochen pro Jahr ist folgendes Potenzial möglich.

     

    Nicht berechnete Leistungen
    Potenzial
    pro Behandlung
    pro Woche
    pro Jahr

    GOZ 1000

    Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung

    25,87 Euro

    51,74 Euro

    2.328,30 Euro

    GOZ 1010

    Kontrolle des Übungserfolges

    12,94 Euro

    38,82 Euro

    1.746,90 Euro

    GOZ 6190

    Beratendes und belehrendes Gespräch

    18,11 Euro

    18,11 Euro

    814,95 Euro

    GOÄ 5

    Symptombezogene Untersuchung

    10,72 Euro

    21,44 Euro

    964,80 Euro

    GOZ 0080

    Oberflächenanästhesie

    15,52 Euro

    62,08 Euro

    2.793,60 Euro

    GOZ 4005

    Gingivalindex/Parodontalindex

    10,35 Euro

    20,70 Euro

    931,50 Euro

    GOZ 2130

    Kontrolle, Finieren / Polieren einer Füllung

    13,45 Euro

    53,80 Euro

    2.421,00 Euro

    § 6 Abs. 1

    Subgingivale Belagentfernung

    11,66 Euro

    34,98 Euro

    1.574,10 Euro

    GOZ 4060

    Nachkontrolle und Nachreinigung (Folgesitzung)

    6,72 Euro

    13,44 Euro

    604,80 Euro

    Summe

    125,34 Euro

    315,11 Euro

    14.179,95 Euro

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 2 | ID 44787431