· Fachbeitrag · Privatliquidation
Einheitliches Rechnungsformular: Aktueller Stand
| Schon seit dem November letzten Jahres ist es bekannt: Ab dem 1. Juli 2012 ist für alle Zahnärzte verpflichtend ein einheitliches Rechnungsformular zu verwenden. Und schon seitdem ist auch bekannt, dass das vom Bundesrat verabschiedete Formular grob fehlerhaft ist. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wusste es rechtzeitig. Dennoch wird erst jetzt wird von der Änderungsermächtigung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 GOZ Gebrauch gemacht. |
Die Verwendung des Formulars ist Fälligkeitsvoraussetzung der zahnärztlichen Rechnung. Damit hat die Bundesregierung für die Zahnärzteschaft ein Novum eingeführt, das ansonsten keiner anderen Berufsgruppe aufgebürdet wird. Ziel dieses Formulars ist es sicherlich, Kostenerstattern eine lückenlose Kontrolle und vereinfachte statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Vor wenigen Tagen hat das BMG die Kostenträger und die Bundeszahnärztekammer über die Neufassung des Rechnungsformulars informiert. Da der Zeitrahmen für die Umsetzung der Formvorschriften für Softwarehäuser sehr kurz ist, hat das BMG an die privaten Kostenerstatter (PKV und Beihilfe) appelliert, für einen Übergangszeitraum noch das alte (individuelle) Rechnungsformular zu akzeptieren: „Angesichts der relativ kurzfristigen Neufassung des bisher in der GOZ vorgesehenen Liquidationsvordrucks bitte ich die Kostenträger, in den ersten Monaten nach dem 1. Juli 2012 auch Rechnungen zu akzeptieren, die noch nicht dem neugefassten Vordruck entsprechen.“
Diese haben zwar Einverständnis signalisiert. Dabei gehen aber das BMG und auch die Kostenträger von falschen Voraussetzungen aus: Rechnungsadressat ist der Zahlungspflichtige. Und für diesen gilt: Eine Rechnung ist zur Zahlung fällig, „wenn dem Zahlungspflichtigen eine nach dieser Verordnung (GOZ) entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist.“ Eine nicht den Anforderungen entsprechende Rechnung ist demnach nicht fällig.
Ein korrigiertes Rechnungsformular soll vom BMG im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dieses Formular finden Sie auf unserer Website (pa.iww.de) unter der Abruf-Nr. 122038.