· Fachbeitrag · Prophylaxe
Die PZR - professionell und ohne Honorarverluste berechnen!
von Christine Baumeister-Henning, Haltern am See
| Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, was bei der Abrechnung einer professionellen Zahnreinigung (PZR) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung gilt und welche Besonderheiten zu beachten sind. |
Wichtige Hinweise zur Abrechnung der PZR
Die PZR ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Rahmen einer Parodontal-Vorbehandlung durchgeführte Maßnahme. Sie wird als Nr. 1040 im Gebührenteil B „Prophylaktische Leistungen“ aufgeführt und umfasst folgende Leistungen: Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen; Reinigung der Zahnzwischenräume; Entfernen des Biofilms; Oberflächenpolitur; geeignete Fluoridierungsmaßnahmen. Die PZR ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Sie ist nicht für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen berechenbar. Die PZR wird beim Kassen- ebenso wie beim Privatpatienten nach der Nr. 1040 berechnet. Außerdem kann eine PZR mit verschiedenen Instrumenten und/oder Geräten (zum Beispiel Ultraschall, Airflow, Vector) durchgeführt werden.
Daneben sind bestimmte Leistungen an demselben Zahn nicht berechenbar:
- Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (Nr. 4050/4055): DasEntfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen ist bereits in der Leistungsbeschreibung der Nr. 1040 enthalten und kann somit nicht zusätzlich berechnet werden. Auch die Kontrolle nach Belagsentfernung (Nr. 4060) ist in gleicher Sitzung nicht berechenbar.
- Parodontalchirurgische Therapie, geschlossenes Verfahren (Nr. 4070/4075):Hier ist eine genaue Dokumentation der tatsächlich erbrachten Leistungsinhalte nötig, um die geschlossene Parodontaltherapie von der PZR abzugrenzen. Da es sich bei den Leistungen jeweils um zahnbezogene Leistungen handelt, ist es möglich, in einer Sitzung, jedoch an verschiedenen Zähnen neben der PZR eine subgingivale Konkremententfernung zu berechnen.
- Parodontalchirurgische Therapie, offenes Verfahren/Lappenoperation (Nr. 4090/4100): Die Nrn. 4090/4100 umfassen die Lappenoperation/offene Kürettage einschließlich Osteoplastik und sind je Parodontium berechenbar. Werden in der Operationssitzung vor oder während der OP am selben Zahn Zahnbeläge entfernt bzw. Wurzelglättungen durchgeführt, dann sind diese Maßnahmen gemäß den Bestimmungen nicht zusätzlich berechenbar.
- Fluoridierungsmaßnahmen für Kariesvorbeugung (Nr. 1020): Neben der PZR ist eine Fluoridierung (Nr. 1020) nicht separat berechenbar. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss jedoch nicht.
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An den Zähnen 16, 26, 36 und 46 wird im Rahmen der Prophylaxe eine PZR durchgeführt. Anschließend werden alle Zähne zur Kariesprophylaxe fluoridiert. Der Ausschluss der Nr. 1020 bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zähne 16, 26, 36 und 46. Da die Fluoridierung nicht zahnbezogen berechnet werden kann, ist sie für die nicht professionell gereinigten Zähne berechnungsfähig. |
Neben der PZR sind weitere Leistungen berechnungsfähig:
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ-Nr. 2010): Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nr. 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nr. 2010 ist deshalb neben der Nr. 1040 berechnungsfähig.
- Mundhygienestatus und Kontrolle des Übungserfolges: Bei der Berechnung der Nrn. 1000 und 1010 ist die vorgesehene Dauer der Leistung (25 bzw. 15 Minuten) anzugeben. Diese Pflicht entsteht aus einer neuen Formulierung im § 10 der GOZ, der die Rechnungsstellung regelt: „2. Die Rechnung muss insbesondere enthalten: (...) 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz.“
Die Nr. 1000 wie auch die Nr. 1010 sind hinsichtlich der Anzahl der Berechnung nicht uneingeschränkt ansetzbar. Hier empfiehlt die BZÄK: Verschiedene Leistungen des Leistungsverzeichnisses sind in ihrer Abrechnungsfrequenz begrenzt (zum Beispiel GOZ-Nr. 1010 „nur dreimal innerhalb eines Jahres“). Bei medizinischer Notwendigkeit kann eine darüber hinausgehende Erbringung dieser Leistungen in Folgesitzungen jedoch notwendig sein. In diesen Fällen kommt eine direkte Berechnung der Leistung nicht in Betracht, da die Leistung auf eine bestimmte Anzahl beschränkt ist. Die erbrachte Leistung ist daher in der GOZ nicht beschrieben und analog zu berechnen.
Kontrolle/Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration GOZ-Nr. 2130
Die GOZ-Nr. 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen - unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn, berechnungsfähig. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung bzw. Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen bzw. Kompositfüllungen. Deren Politur wird nach der Nr. 2130 berechnet.
Subgingivale Reinigung
Die Entfernung klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge im Sinne einer PZR ist von der Nr. 1040 nicht erfasst und daher analog § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar. Zu dieser von der BZÄK vertretenen Auffassung liegen kontroverse Urteile vor:
- Das AG Oldenburg hat am 23. August 2013 (Az. 7 C 7199/12, Abruf-Nr. 140974) entschieden, dass ein Patient das berechnete Honorar für die supra- und subgingivalen Zahnreinigungen nach den Nrn. 4050 bzw. 4055 und 4070 bzw. 4075 nicht zahlen musste. Begründung: Der Patient war nicht ausreichend über die zusätzlichen Kosten aufgeklärt worden. Zitat: „Dass die Entfernung der Konkremente aus Sicht des Zedenten zu einer professionellen Zahnreinigung dazu gehört und sie im Fall des Beklagten medizinisch indiziert war, macht eine Aufklärung darüber, dass hierdurch weitere Kosten entstehen, nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Entfernung der Konkremente die mit erheblichen Kosten verbundenen Gebühren 4070, 4075 angesetzt wurden.“
- Das VG Düsseldorf (Beihilferecht) urteilte am 17. Januar 2013 (Az. 13 K 5973/12, Abruf-Nr. 130655) ebenfalls negativ über die zusätzliche und eigenständige Abrechnung subgingivaler Beläge bei einer PZR. Entgegen der Stellungnahme der BZÄK entschied das Gericht, dass die nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung keine Analogleistung nach § 6 Abs. 1 der GOZ darstellt.
- Das OVG NRW hat dagegen im Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az. 1 A 477/13, Abruf-Nr. 140973) entschieden, dass die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf den Wurzeloberflächen einesZahnes von Nr. 1040 (PZR) als die Entfernung gingivaler Beläge der Wurzeloberfläche erfasst ist. Sie ist deshalb nicht als „nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Beläge“ neben Nr. 1040 zusätzlich analog berechenbar.
Zungen-/Wangenreinigung
Die Reinigung anderer oraler Strukturen (zum Beispiel Zungenrücken, Wangenschleimhaut etc. im Rahmen der Full-mouth-desinfection) kann als selbstständige zahnärztliche Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Reinigung prothetischer Teile, die im Mund verankert sind
Die PZR an Verbindungselementen im Mund wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher ebenfalls analog berechnet.
Prothesenreinigung
Die Nr. 1040 ist nicht für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen berechnungsfähig. Diese Leistung wird dem Patienten als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ in Rechnung gestellt.
Anwendung von Pulver-Wasserstrahl-Reinigungen
Die Pulver-Wasserstrahl-Reinigungen mittels Air-Flow® zur Entfernung von fest haftenden Verfärbungen (Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teebeläge) können in Verbindung mit einer PZR nicht zusätzlich berechnet werden, sondern sind mit der Nr. 1040 abgegolten, weil die supragingivale Belagsentfernung in der Leistungsbeschreibung enthalten ist. Eine Anhebung des Steigerungsfaktors ist mit folgender Begründung zu empfehlen: „Deutlich erhöhter Zeitaufwand, weil die Entfernung der harten und verfärbten Konkremente nur durch den zusätzlichen Einsatz eines Pulver-Wasserstrahl-Geräts möglich war.“
Parodontalstatus (GOZ-Nr. 4000)
Die Leistung nach der Nr. 4000 enthält das Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus. Dabei bleibt es dem Zahnarzt überlassen, in welcher Form er den Parodontalstatus dokumentiert. Meistens wird der von der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DGParo) empfohlene PAR-Status verwendet. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Nr. 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen.
Gingival-/Parodontalindizes (GOZ-Nr. 4005)
Die gemeinsame Berechnung der Nrn. 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Die Leistung nach Nr. 4005 bezieht sich nicht ausdrücklich nur auf den Parodontalen Screening-Index (PSI). Für jeden anderen Index, der eine Aussage über den Zustand der Gingiva oder des Parodontiums trifft, kann die Nr. 4005 berechnet werden. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Taschenspülungen (GOZ-Nr. 4020)
Taschenspülungen - zum Beispiel mit CHX-Lösungen - nach Nr. 4020 sind auch neben der PZR oder nach parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.
Subgingivale Applikation antibakteriell wirkender Medikamente (GOZ-Nr. 4025)
Diese Leistung ist berechenbar, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal antibakteriell wirkendes Präparat eingebracht wird. Sie kann bei mechanischer Reinigung der subgingivalen Oberflächen angewandt und einmal je Zahn und Sitzung berechnet werden. Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird ein antibakteriell wirksames Medikament subgingival an einem Implantat eingebracht, so ist eine analoge Bewertung erforderlich. Die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen erfüllt den Leistungsinhalt nicht, sondern ist nach der Nr. 4020 zu berechnen. Die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparats (z. B. Dontisolon®) entspricht nicht dieser Ziffer, sondern der Nr. 4020, da es nicht antibakteriell, sondern antiphlogistisch wirksam ist.
Die PZR beim GKV-Patienten
Die PZR (Nr. 1040), die subgingivale Medikamentenapplikation (Nr. 4025), die Taschenspülung (Nr. 4020) oder das Erstellen des Mundhygienestatus bzw. die Kontrolle des Übungserfolges (Nr. 1000/1010) und die Hygienekontrolle (1010) sind im BEMA nicht enthalten. Wünscht der Patient eine PZR, so ist diese mit ihm gemäß § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist es durchaus zulässig, eine Vereinbarung über ein pauschales Honorar zu treffen. Bei der Rechnungslegung ist jedoch eine Aufschlüsselung des Betrages in die entsprechenden GOZ-Ziffern unerlässlich.