05.11.2010 | Abrechnung nach GOZ
Mehrhonorar bei Regelversorgung im Vergleich zur gleich- oder andersartigen Versorgung
Die GOZ ist mittlerweile 23 Jahre alt und entspricht in vielen Teilen nicht mehr dem aktuellen Stand der Medizin. Weil aber auch die Bewertung der vorhandenen Leistungen nicht angepasst wurde, liegen GOZ-Gebühren zum Teil bereits unter Bema-Niveau. Kaum zu glauben, dass bestimmte Versorgungen als Regelversorgung mehr Honorar erbringen, als wenn hierfür eine gleich- oder andersartige Versorgung gewählt würde. Die nachfolgenden Beispiele zeigen solche Fälle auf, wobei das GOZ-Honorar mit dem Steigerungsfaktor 2,3 berechnet wurde.
Erstes Beispiel: Versorgung mit einer Brücke
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
13-17 | Bema-Nr. 19 | 5 | 71,56 Euro |
Die gleiche provisorische Brücke ergibt auf GOZ-Basis ein Honorar von 67,24 Euro, was bei der Berechnung mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 bereits einen Honorarverlust von 4,32 Euro zur Folge hat. Somit bekommt man für diese provisorische Brücke als Regelversorgung mehr Honorar, als wenn die Brücke eine andersartige Versorgung ist. | |||
13,17 | GOZ-Nr. 512 | 2 | 46,54 Euro |
14-16 | GOZ-Nr. 514 | 1 | 20,70 Euro |
Zweites Beispiel: Versorgung mit einer Adhäsivbrücke
Eine besonders hohe Honorarabsenkung stellen „private“ Adhäsivbrücken ohne jegliche Pfeilerpräparation dar. Adhäsivbrücken gehören bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur Regelversorgung. Wird das dabei verwendete Brückenglied allerdings vollverblendet, wird die Brücke zu einer gleichartigen Versorgung. Dabei wären folgende Gebührennummern anzusetzen:
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
11 | Bema-Nr. 93 | 1 | 252,36 Euro |
Bei der Vollverblendung des Brückengliedes würde die Berechnung der Adhäsivbrücke nach GOZ erfolgen und dem Behandler 157,93 Euro weniger Honorar einbringen. | |||
11 | GOZ-Nr. 515 | 1 | 94,43 Euro |
Natürlich kann der Steigerungsfaktor im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ angehoben werden. Allerdings sollten die Schwierigkeit und der Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung besonders kritisch beobachtet und dokumentiert werden.
Drittes Beispiel: Unterfütterung einer Gutowski-Prothese
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
OK | Bema-Nr. 100e | 1 | 61,02 Euro |
Eine Unterfütterung einer normalen Oberkieferprothese mit Randgestaltung ist demnach um circa 2,80 Euro höher bewertet als eine zeitaufwendigere Prothesenunterfütterung nach Gutowski. | |||
OK | GOZ-Nr. 529 | 1 | 58,21 Euro |
Viertes Beispiel: Verblendungswiederherstellung am festsitzenden Zahnersatz
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
41 | Bema-Nr. 24b | 1 | 32,39 Euro |
41 | Bema-Nr. 24a | 1 | 18,83 Euro |
Dadurch, dass das Wiedereinsetzten neben der Verblendungsreparatur einer Krone im vertragszahnärztlichen Bereich zusätzlich mit der Bema-Nr. 24a berechnet werden kann, wird hier ein Honorar von 51,22 Euro erwirtschaftet. Wird aber eine Vollverblendung an einer Krone wiederhergestellt, ist dies Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 232, die das Wiedereinsetzen bereits beinhaltet. | |||
41 | GOZ-Nr. 232 | 1 | 45,26 Euro |
Fünftes Beispiel: Verblendungswiederherstellung an herausnehmbarem Zahnersatz
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
13 | 24b | 1 | 32,39 Euro |
Würde hier eine Vollverblendung wiederhergestellt, wäre das zahnärztliche GOZ-Honorar bei Berechnung der Nr. 231 zum 2,3-fachen Steigerungssatz um 13,63 Euro niedriger als das Bema-Honorar, das man für eine vestibuläre Verblendungsreparatur erhält. | |||
13 | 231 | 1 | 18,76 Euro |
Sechstes Beispiel: Einschleifmaßnahmen
Zahn | Gebührennummer | Anzahl | Honorar |
UK | 89 | 1 | 12,05 Euro |
Das Einschleifen eines Gebisses vor der Eingliederung von Zahnersatz ergibt als Vertragsleistung ein Mehrhonorar von etwa 6 Euro. | |||
UK | 404 | 1 | 5,81 Euro |