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  • 05.11.2010 | Abrechnung nach GOZ

    Mehrhonorar bei Regelversorgung im Vergleich zur gleich- oder andersartigen Versorgung

    Die GOZ ist mittlerweile 23 Jahre alt und entspricht in vielen Teilen nicht mehr dem aktuellen Stand der Medizin. Weil aber auch die Bewertung der vorhandenen Leistungen nicht angepasst wurde, liegen GOZ-Gebühren zum Teil bereits unter Bema-Niveau. Kaum zu glauben, dass bestimmte Versorgungen als Regelversorgung mehr Honorar erbringen, als wenn hierfür eine gleich- oder andersartige Versorgung gewählt würde. Die nachfolgenden Beispiele zeigen solche Fälle auf, wobei das GOZ-Honorar mit dem Steigerungsfaktor 2,3 berechnet wurde.  

    Erstes Beispiel: Versorgung mit einer Brücke

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    13-17  

    Bema-Nr. 19  

    5  

    71,56 Euro  

    Die gleiche provisorische Brücke ergibt auf GOZ-Basis ein Honorar von 67,24 Euro, was bei der Berechnung mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 bereits einen Honorarverlust von 4,32 Euro zur Folge hat. Somit bekommt man für diese provisorische Brücke als Regelversorgung mehr Honorar, als wenn die Brücke eine andersartige Versorgung ist.  

    13,17  

    GOZ-Nr. 512  

    2  

    46,54 Euro  

    14-16  

    GOZ-Nr. 514  

    1  

    20,70 Euro  

    Zweites Beispiel: Versorgung mit einer Adhäsivbrücke

    Eine besonders hohe Honorarabsenkung stellen „private“ Adhäsivbrücken ohne jegliche Pfeilerpräparation dar. Adhäsivbrücken gehören bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur Regelversorgung. Wird das dabei verwendete Brückenglied allerdings vollverblendet, wird die Brücke zu einer gleichartigen Versorgung. Dabei wären folgende Gebührennummern anzusetzen:  

     

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    11  

    Bema-Nr. 93  

    1  

    252,36 Euro  

    Bei der Vollverblendung des Brückengliedes würde die Berechnung der Adhäsivbrücke nach GOZ erfolgen und dem Behandler 157,93 Euro weniger Honorar einbringen.  

    11  

    GOZ-Nr. 515  

    1  

    94,43 Euro  

    Natürlich kann der Steigerungsfaktor im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ angehoben werden. Allerdings sollten die Schwierigkeit und der Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung besonders kritisch beobachtet und dokumentiert werden.  

    Drittes Beispiel: Unterfütterung einer Gutowski-Prothese

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    OK  

    Bema-Nr. 100e  

    1  

    61,02 Euro  

    Eine Unterfütterung einer normalen Oberkieferprothese mit Randgestaltung ist demnach um circa 2,80 Euro höher bewertet als eine zeitaufwendigere Prothesenunterfütterung nach Gutowski.  

    OK  

    GOZ-Nr. 529  

    1  

    58,21 Euro  

    Viertes Beispiel: Verblendungswiederherstellung am festsitzenden Zahnersatz

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    41  

    Bema-Nr. 24b  

    1  

    32,39 Euro  

    41  

    Bema-Nr. 24a  

    1  

    18,83 Euro  

    Dadurch, dass das Wiedereinsetzten neben der Verblendungsreparatur einer Krone im vertragszahnärztlichen Bereich zusätzlich mit der Bema-Nr. 24a berechnet werden kann, wird hier ein Honorar von 51,22 Euro erwirtschaftet. Wird aber eine Vollverblendung an einer Krone wiederhergestellt, ist dies Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 232, die das Wiedereinsetzen bereits beinhaltet.  

    41  

    GOZ-Nr. 232  

    1  

    45,26 Euro  

    Fünftes Beispiel: Verblendungswiederherstellung an herausnehmbarem Zahnersatz

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    13  

    24b  

    1  

    32,39 Euro  

    Würde hier eine Vollverblendung wiederhergestellt, wäre das zahnärztliche GOZ-Honorar bei Berechnung der Nr. 231 zum 2,3-fachen Steigerungssatz um 13,63 Euro niedriger als das Bema-Honorar, das man für eine vestibuläre Verblendungsreparatur erhält.  

    13  

    231  

    1  

    18,76 Euro  

    Sechstes Beispiel: Einschleifmaßnahmen

    Zahn  

    Gebührennummer  

    Anzahl  

    Honorar  

    UK  

    89  

    1  

    12,05 Euro  

    Das Einschleifen eines Gebisses vor der Eingliederung von Zahnersatz ergibt als Vertragsleistung ein Mehrhonorar von etwa 6 Euro.  

    UK  

    404  

    1  

    5,81 Euro  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 7 | ID 139831