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  • 05.11.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wie werden Glasfaserstifte abgerechnet?

    Frage: „Was ist bei der Abrechnung von Glasfaserstiften zu beachten?“  

     

    Antwort: Glasfaserstifte sind Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 219 - vorausgesetzt, sie werden zementiert. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten des Glasfaserstifts. Wird der Stift allerdings mittels Dentin-Adhäsiv-Technik eingesetzt, so ist dies eine Leistung, die nach Inkrafttreten der GOZ 1988 zur Praxisreife gelangt und als Analogleistung abrechenbar ist. Das Honorar für die Behandlung muss also individuell kalkuliert werden. In der Vergangenheit hat sich u.a. die GOZ-Nr. 217 als geeignet erwiesen. Auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt diese Abrechnungsvariante, der GKV-Patient erhält allerdings von seiner Krankenkasse den Festzuschuss 1.4. Die Abrechnung erfolgt dort also über einen Heil- und Kostenplan.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 17 | ID 139835