05.08.2009 | Beihilfe
OVG Berlin-Brandenburg: Analoge Abrechnung der SDA-Technik über Faktor 1,5 abrechenbar
Mit OVG Berlin-Brandenburg hat am 11. Juni 2009 ein weiteres Obergericht klargestellt: Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Kompositfüllungen ist bei Analogabrechnung der GOZ-Nrn. 215 bis 217 nicht auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt (Az: 4 N 109.07, Abruf-Nr. 092513). Die Entscheidung enthält auch eine wichtige neue Aussage: Beihilfestellen berufen sich mitunter auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 30. Mai 2006 (Az: 14 BV 02.2643), das eine Begrenzung auf den Faktor 1,5 für zulässig erachtet. Diese Entscheidung wurde bereits von zahlreichen Urteilen abgelehnt. Nach Ansicht des OVG hatte der BayVGH einen über den 1,5-fachen Steigerungssatz jedoch lediglich wegen unzureichenden prozessualen Vorgehens des Beteiligten abgelehnt. Mit Blick darauf stellt das OVG fest, dass jenes Urteil „nicht verallgemeinerbar“ ist. Insbesondere liege dem Urteil nicht die Annahme zu Grunde, „dass der Steigerungssatz bei der Analogabrechnung dentin-adhäsiver Kunststofffüllungen generell auf 1,5 begrenzt wäre“.
Hinweis: Trotz der klaren Rechtsprechung hat das Bundesinnenministerium am 15. April 2009 einen neuen Runderlass hierzu veröffentlicht (Az: D 6 - 213 105 - 1/21), den Sie im Internet unter www.iww.de rechts oben mit der Nr. 092516 abrufen können. Derartige Erlasse haben jedoch nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtslage keine Bedeutung.