03.03.2008 | Chirurgische Leistungen
Abrechnung einer chirurgischen Kronenverlängerung
Frage: „Wie rechnet man bei einem Privatpatienten die chirurgische Kronenverlängerung ab?“
Antwort: In der GOZ finden sich keine Abrechnungspositionen für die chirurgische Kronenverlängerung. Wenn die Leistung als medizinisch notwendige Maßnahme erbracht wird, schlagen wir dafür ersatzweise (nicht analog, weil die Maßnahme schon bei Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 etabliert war) die GOZ-Nr. 409 (Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium) bzw. die Nr. 410 (Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium) vor. Dient die Leistung allerdings (rein) ästhetischen Zwecken, so ist die Behandlung gemäß § 2 Abs. 3 der GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren.