03.03.2008 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Die Abrechnung dentinadhäsiver Komposit- restaurationen – prothetisch oder konservierend?
Frage: „Ist die Behauptung einer privaten Krankenversicherung richtig, dass dentinadhäsive Kompositrestaurationen, die analog nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217 berechnet werden, als prothetische und nicht als konservierende Leistungen zu werten sind? Bei unserem Patienten werden prothetische Leistungen nur zu 80 Prozent, konservierende hingegen zu 100 Prozent erstattet.“
Antwort: Nein, diese Darstellung trifft auf keinen Fall zu. „Prothetik“ im zahnmedizinisch-fachlichen Sinne bedeutet „Zahnersatz“, und ein Zahn kann nur ersetzt werden, wenn er fehlt. Insofern ist es ja auch durchaus richtig, dass Einzelkronen in der GOZ den konservierenden Leistungen zugeordnet sind. Die Erstattungsbestimmungen privater Krankenversicherungen sehen daher eine abweichende Erstattung in der Regel nicht nur bei prothetischen Leistungen, sondern auch bei Kronen vor.
Eine dentinadhäsive Restauration ist aber auch keine Krone, ja nicht einmal eine Einlagefüllung. Zwar wird sie analog unter den entsprechenden GOZ-Nummern abgerechnet, das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine zahnerhaltende und mithin konservierende Maßnahme handelt. Ihr Patient hat daher durchaus Anspruch auf eine hundertprozentige Erstattung – es sei denn, der Versicherungsvertrag sieht weitere Einschränkungen vor, auf die sich der Kostenerstatter berufen kann. Eine dentinadhäsive Kompositrestauration ist definitiv keine prothetische Leistung!