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  • 04.09.2009 | Kostenerstattung

    So können Sie die Auffassungen privater Kostenerstatter widerlegen!

    Wieder haben wir für Sie häufig anzutreffende Ansichten privater Kostenerstatter gesammelt und Gegenargumente für Sie verfasst. Diese sowie weitere Streitpunkte sind in einer Liste zusammengefasst, die ständig weiter komplettiert wird. Sie finden diese Übersicht im Online-Service von „Privatliquidation aktuell“ unter www.iww.de (in myIWW einloggen) in der Rubrik „Praxishilfen“.  

     

    Auffassung der Kostenerstatter  

    Gegenargumente  

    Die GOZ-Nr. 203 kann grundsätzlich nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.  

    Die GOZ-Nr. 203 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten) unterscheidet in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zwischen besonderen Maßnahmen beim Präparieren und besonderen Maßnahmen beim Füllen. Somit ist die Abrechnung jeder unterschiedlichen Maßnahme einmal beim Füllen und einmal beim Präparieren je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Dies wurde unter anderem durch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 14.04.2005 (Az: 1-8 U 33/04) bestätigt.  

    Die Krone auf dem Implantat ist nicht nach der GOZ-Nr. 221 abrechenbar, dafür steht die GOZ-Nr. 220.  

    Wenn der Implantatpfeiler in Form einer Hohlkehle oder Stufe präpariert wurde, erfüllt dies den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 221 (Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation), auch wenn der Implantatpfeiler nicht in der Leistungsbeschreibung erwähnt ist. Denn letztendlich kommt es auf die in der Leistungsbeschreibung geforderte Form des Pfeilers an. Diese Auffassung wird auch von der Bundeszahnärztekammer vertreten und unter anderem durch das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 22.02.2006 (Az: 8 C 620/04) bestätigt.  

    Die GOZ-Nr. 517 ist neben Einlagefüllungen nicht abrechenbar.  

    Die GOZ-Nr. 517 beinhaltet die anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder die spezielle Abformung zur Remontage. Aus der Leistungsbeschreibung ist kein Ausschluss zu entnehmen, dass die Leistung nur für bestimmte Versorgungen abrechenbar ist. Wenn allerdings der geforderte Leistungsinhalt in Bezug auf ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder oder spezielle Abformungen zur Remontage erfüllt ist, ist die Abrechnung absolut korrekt.  

    Die GOZ-Nr. 619 ist nur im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung abrechenbar.  

    Die GOZ-Nr. 619 beinhaltet ein beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen. Dysfunktionen sind zum Beispiel Sigmatismus, falsche Mundatmung, fehlerhafte Schluckgewohnheiten oder eine offene Mundhaltung. Aus dieser Aufzählung folgt, dass die GOZ-Nr. 619 nicht nur im Rahmen einer KFO-Behandlung berechnet werden darf; im Gegenteil: Der in der Leistung enthaltene Ausschluss „nicht neben den GOZ-Nrn. 603 bis 608 abrechenbar“ belegt eindeutig, dass die Leistung gerade nicht bei einer aktiven KFO-Behandlung abzurechnen ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 12 | ID 129821