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  • 07.10.2008 | Parodontalbehandlung

    Muss vor der Berechnung der GOZ-Nr. 407 ein Parodontalstatus angefertigt werden?

    Frage: „Ist es von den Richtlinien her erforderlich, vor der Berechnung der GOZ-Nr. 407 einen Parodontalstatus nach GOZ-Nr. 400 anzufertigen? Die private Versicherung eines unserer Patienten teilte diesem mit, dass aufgrund des fehlenden Parodontalstatus keine Kostenübernahme für die Behandlung nach Nr. 407 erfolgen könne.“  

     

    Antwort: Diese Forderung ist willkürlich und durch keine Bestimmungen der GOZ gedeckt. Vielmehr ist die Nr. 407 für jeden Zahn berechenbar, bei dem der Leistungsinhalt – subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Kürettage der Gingiva – erbracht wird. Wird zugleich noch supragingivaler Zahnstein entfernt, so kann neben der Nr. 407 auch noch die Nr. 405 angesetzt werden. Entscheidend ist eine präzise Dokumentation bezüglich Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen.  

     

    Ihr Patient sollte der nicht begründbaren Weigerung der Versicherung, die Kosten für die GOZ-Nr. 407 zu erstatten, entgegentreten und hierfür eine auf der GOZ beruhende exakte Begründung verlangen. Eine solche wird die Versicherung nicht beibringen können. In jedem Fall ist er jedoch verpflichtet, Ihre Liquidation in vollem Umfang zu begleichen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 18 | ID 122008