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  • 01.11.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch: Auflösungen

    1.  

    richtig!  

     

    Die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge kann nur für Zähne berechnet werden, bei denen vor nicht allzu langer Zeit derartige Beläge beseitigt wurden. Deshalb empfiehlt es sich, die beiden Gebührenziffern auf einer Rechnung für dieselben Zähne aufzuführen.  

    2.  

    richtig!  

     

    Die Gebührennummer Ä 70 berechnet man laut Leistungstext für das Ausstellen einer kurzen Bescheinigung oder eines kurzen Zeugnisses sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hierunter fällt auch der Eintrag in ein Bonus- oder ein ähnliches Nachweisheft.  

    3.  

    falsch!  

     

    Jedwedes Aktivieren einer Klammer stellt eine „Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)“ dar und kann deshalb – einmal je Prothese und Sitzung – nach der GOZ-Nr. 525 berechnet werden.  

    4.  

    falsch!  

     

    Maßgeblich ist allein der Leistungstext. Führt der Zahnarzt also mit einem Patienten ein „beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Angewohnheiten und Dysfunktionen“, so kann er hierfür – unabhängig von den anderen berechneten Gebührenziffern – ohne weiteres die Nr. 619 ansetzen. In der GOZ findet sich nirgendwo eine Bestimmung, wonach bestimmte Positionen nur im Zusammenhang mit anderen Nummern aus demselben Abschnitt berechnungsfähig sind.  

    5.  

    falsch!  

     

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2004 ist im Wesentlichen nur noch solches Material berechenbar, das im Leistungstext der zugehörigen Gebührennummer ausdrücklich erwähnt ist. Das ist zwar bei einer provisorischen Hülse nach der Ziffer 226, nicht jedoch bei einer provisorischen Krone oder Brücke der Fall.  

    6.  

    richtig!  

     

    Im Gegensatz zur analogen Bema-Nr. 13 d (F 4) ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 211 zwar von einem Eckenaufbau, nicht jedoch vom Frontzahnbereich die Rede. Daher kann auch für eine – in der Regel dreiflächige (!) – Füllung, die dem Ersatz einer abgebrochenen Ecke an einem Prämolaren oder Molaren dient, die GOZ-Nr. 211 angesetzt werden.  

    7.  

    falsch!  

     

    Ebenso wie bei der GOZ-Nr. 305 ist auch bei der GOZ-Nr. 306 nur von der „Stillung einer übermäßigen Blutung“ die Rede, nicht jedoch von der Stillung einer „Nachblutung“ Deshalb sind beide Gebührenziffern auch im Zusammenhang mit der Stillung anderer – beispielsweise iatrogen oder traumatisch bedingter – Blutungen ansatzfähig.  

     

    8.  

    falsch!  

     

    Hier muss man unterscheiden zwischen Aufnahmen zur Diagnostik und solchen, die allein der Dokumentation auf Wunsch des Patienten dienen. Dazu die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: „Fotografien zur Diagnostik sind auch in anderen Bereichen der Zahnheilkunde berechenbar. Fotografien zur Dokumentation auf Verlangen des Patienten sind nach § 2 Abs. 3 GOZ berechenbar“.  

    9.  

    richtig!  

     

    Der Leistungstext der GOÄ-Nr. 2009 lautet: „Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers“. Entsprechend der Empfehlung der Bundeszahnärztekammer ist dies die geeignete Position zur Berechnung der Entfernung eines subgingival gelegenen Zahnfragments. Möglich wäre nach Ansicht der BZÄK auch der Ansatz der GOÄ-Nr. 2010: „Entfernung eines tief sitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen“. Dabei ist allerdings die im Vergleich zur GOÄ-Nr. 2009 viermal so hohe Bewertung zu berücksichtigen, der ein – in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommender – operativer Aufwand zu Grunde liegen muss.  

    10.  

    richtig!  

     

    Wird bei einem Zahn eine subgingivale Konkremententfernung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Gingivektomie oder Gingivoplastik durchgeführt, so können die entsprechenden Gebührenziffern 407 und 408 nebeneinander abgerechnet werden. Ausgeschlossen ist lediglich die gleichzeitige Berechnung der GOZ-Nrn. 409 und 410 (Lappenoperation) neben der GOZ-Nr. 408.  

    11.  

    falsch!  

     

    Voraussetzung für die Abrechnung der Ä 3 neben einer anderen Gebührenziffer ist lediglich, dass die geforderte Mindestzeit von zehn Minuten ausschließlich für die Beratung aufgewandt und während dieser Beratung keine anderen zahnärztlichen Verrichtungen durchgeführt werden.  

    12.  

    falsch!  

     

    Die Gebührennummer 213 kann zwar je verwendeten Stift, aber maximal dreimal pro Zahn abgerechnet werden. Deshalb sind hier folgende Gebührenziffern ansatzfähig: 2 x 211, 3 x 213. Daneben können alle vier Stifte in Rechnung gestellt werden.  

    13.  

    falsch!  

     

    Die beschriebene Maßnahme stellt eine „semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik“ dar, für die die GOZ-Nr. 707 je Interdentalraum berechenbar ist. Da die sechs Frontzähne fünf Interdentalräume umfassen, kann die Nr. 707 hier nur fünfmal angesetzt werden.  

    14.  

    falsch!  

     

    Die Heranziehung der GOZ-Nr. 304 würde bedeuten, Bema-Bestimmungen auf die GOZ-Abrechnung zu übertragen. Während nämlich in der Kassenabrechnung die „Germektomie“ gestrichen und der „Ost 2“ zugeschlagen wurde, existiert in der GOZ durchaus eine entsprechende Abrechnungsziffer für die Entfernung eines Zahnkeims: die Nr. 327. Diese wird unabhängig von der Wurzelanzahl des entfernten Zahnes abgerechnet.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 17 | ID 89022