Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2005 | Privatliquidation

    Nr. 407 bei Entfernung von Konkrementen?

    Frage: „In der letzten Zeit haben unsere Patienten vermehrt Probleme mit der Erstattung der GOZ- Nr. 407 im Zusammenhang mit der Entfernung von subgingivalen Konkrementen, wobei wir, da nicht der gesamte Leistungsinhalt erfüllt wird, nur einen Steigerungsfaktor von 1,0 in Ansatz bringen. Ein Kostenerstatter beharrt darauf, dass alle Teilleistungen der GOZ-Nr. 407 erbracht sein müssten und das bloße Entfernen von Konkrementen durch die GOZ-Nr. 405 abgedeckt wäre.“  

     

    Antwort: In den diversen Kommentaren herrscht Einigkeit darüber, dass die Gebührenziffer 405 für das Entfernen supragingivaler Beläge abgerechnet wird, während die Position 407 die Beseitigung subgingivaler Konkremente sowie die Wurzelglättung und Gingivakürettage beschreibt. Wird nur ein Teil dieses Leistungsspektrums – eben die Konkremententfernung – ohne Wurzelglättung und Kürettage durchgeführt, so sollte sich dies – wie bei Ihnen geschehen – in einem reduzierten Steigerungsfaktor niederschlagen.  

     

    Hilfreich könnte für Sie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 (Az: 12 A 841/92) sein, in dessen Begründung es heißt: „Die Position 405 GOZ erfasst eine Zahnreinigung harter und weicher Zahnbeläge, die ausschließlich oberhalb (supragingival) des Zahnfleischsaumes liegen. Die Position 407 GOZ umfasst dagegen im Sinne eines operativen Eingriffs die Entfernung von Konkrementen, die unterhalb (subgingival) des Zahnfleischsaumes liegen. Sind medizinisch beide Behandlungen indiziert, sind sie auch getrennt nebeneinander abrechenbar.“  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 16 | ID 89005