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  • 08.01.2009 | Reizstrombehandlung

    Darf ein Zahnarzt die GOÄ-Nr. 551 berechnen?

    Frage: „Wir haben bei einem Patienten für eine Reizstrombehandlung die GOÄ-Nr. 551 berechnet. Nun behauptet die private Krankenversicherung, dass diese Gebührennummer in einem Bereich der GOÄ steht, auf den ein Zahnarzt nicht zurückgreifen darf. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Nein, das ist es nicht. In dem uns vorliegenden Schreiben der privaten Krankenversicherung weist diese zu Recht auf § 6 Abs. 1 GOZ hin, in dem diejenigen Bereiche der GOÄ aufgelistet sind, die ein Zahnarzt in seiner Liquidation heranziehen darf. Die Nr. Ä 551 („Reizstrombehandlung - Anwendung niederfrequenter Ströme, auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen …“) steht eindeutig im Abschnitt E IV (Elektrotherapie) und dieser ist laut besagtem GOZ-Paragrafen auch ausdrücklich für Zahnärzte geöffnet. Daher kann ein Zahnarzt die Ä 551 berechnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 16 | ID 123766