08.01.2009 | Reizstrombehandlung
Darf ein Zahnarzt die GOÄ-Nr. 551 berechnen?
Frage: „Wir haben bei einem Patienten für eine Reizstrombehandlung die GOÄ-Nr. 551 berechnet. Nun behauptet die private Krankenversicherung, dass diese Gebührennummer in einem Bereich der GOÄ steht, auf den ein Zahnarzt nicht zurückgreifen darf. Ist das korrekt?“
Antwort: Nein, das ist es nicht. In dem uns vorliegenden Schreiben der privaten Krankenversicherung weist diese zu Recht auf § 6 Abs. 1 GOZ hin, in dem diejenigen Bereiche der GOÄ aufgelistet sind, die ein Zahnarzt in seiner Liquidation heranziehen darf. Die Nr. Ä 551 („Reizstrombehandlung - Anwendung niederfrequenter Ströme, auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen …“) steht eindeutig im Abschnitt E IV (Elektrotherapie) und dieser ist laut besagtem GOZ-Paragrafen auch ausdrücklich für Zahnärzte geöffnet. Daher kann ein Zahnarzt die Ä 551 berechnen.