06.05.2008 | SDA-Technik
Im Rahmen der Beihilfe ist SDA-Technik bis zum Faktor 2,3 ohne Begründung zu erstatten
Bei der Analogabrechnung von Kompositfüllungen unter Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA) – hier gemäß GOZ-Nr. 217 – ist die Beihilfefähigkeit nicht auf den Faktor 1,5 beschränkt. Selbst ohne Begründung ist der 2,3-fache Satz zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg am 4. März 2008, Az: W 1 K 07.1363 (Abruf-Nr. 081329) entschieden.
Der Hintergrund
Ein „Dauerbrenner“ in der Privatliquidation sind Erstattungsprobleme bei Füllungen mittels SDA-Technik im Rahmen der Beihilfe. Nachdem die Analogabrechnung soweit ersichtlich keine Probleme mehr bereitet, ist nach wie vor ein Streitpunkt, bis zum welchem Steigerungssatz die Leistungen erstattungsfähig sind. Beihilfestellen beschränken die Erstattung unter Hinweis auf bestimmte Verwaltungserlasse und/oder eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 (Az: 14 BV 02.2643) bisweilen auf den Faktor 1,5. Die Mehrzahl der Gerichte hat jedoch die Beschränkung auf den Faktor 1,5 für unzulässig erklärt. Dazu zählen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Juni 2007, Az: 4 S 2090/05, Abruf-Nr. 073044), das VG Darmstadt (Urteil vom 27. Oktober 2006, Az: 5 E 787/05, Abruf-Nr. 070336) und das VG Hannover (Urteil vom 19. Dezember 2006, Az: 13 A 6420/06, Abruf-Nr. 070714).
Das Urteil des VG Würzburg
Nach Ansicht des VG Würzburg ist für die „normal schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist“, der Regelhöchstsatz von 2,3 angemessen. Weil bereits im Rahmen der Analogie Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechend berücksichtigt werden können, sei auch keine Begründung für die Wahl des Faktors erforderlich. Das in Bayern ansässige Gericht musste zwar die Berufung zulassen, weil es sich gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als höhere Instanz stellt. Gerade deshalb aber ist das Urteil so bedeutsam.