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  • · Nachricht · Privatliquidation

    Begründungen zur Steigerung von GOZ-Ziffern sind Chefsache!

    von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Sassenberg

    | Wer im Praxisteam mit Abrechnungen betraut ist, ärgert sich immer wieder, dass kostenerstattende Stellen Begründungen für die Faktorsteigerung einer GOZ-Position einfach ignorieren. Das ist aber zum Teil ein „hausgemachtes“ Problem, denn in vielen Praxen werden diese Begründungen eher „stiefmütterlich“ behandelt. In diversen Fortbildungen oder im Internet werden standardisierte Begründungen veröffentlicht. Werden diese schlicht übernommen, erkennt die Versicherung sie oftmals nicht an. |

    Runderlass des Finanzministeriums NRW beachten

    In einem Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012 (Az. B 3100 - 3.1.6.2.A - IV A 4) wird unter Punkt 5.5 aufgezählt, welche Begründungen in der Regel keine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes rechtfertigen. Hieran können Sie sich u. a. orientieren.

     

    Keine Gründe zur Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes sind

     

    • eine pulpanahe Präparation
    • starker Speichelfluss
    • ein erschwerter Mundzugang
    • divergierende Pfeilerzähne
    • eine subgingivale Präparation
    • Verblendung und Farbauswahl
    • ein erhöhter Zungen- und Wangendruck
    • eine kurze oder lange klinische Krone
    • tiefe Zahnfleischtaschen
    • festhaftende Beläge/Konkremente

    Keine Begründungen übernehmen

    In Internetforen suchen häufig Kolleginnen nach einer Begründung zur Steigerung einer GOZ-Ziffer oder nach einer analogen Position. Doch Vorsicht: Die individuelle Begründung trifft nur auf einen bestimmten Patienten zu - genau wie die analoge Leistung, die auf den individuellen Stundensatz der Praxis zugeschnitten ist. Es ist daher keine gute Idee, sich in solchen Foren zu „bedienen“. Auch „Ersatzbegründungen“, die allein dem wirtschaftlichen Praxiserfolg dienen, sind unzulässig - etwa bei der notwendigen Faktorsteigerung der GOZ-Nrn. 2060 ff. Hier muss mit dem Patienten vor der Behandlung eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Fragen Sie den Behandler nach einer individuellen Begründung für die Faktorsteigerung - sie muss im Karteiblatt dokumentiert werden! Speichern Sie sich Ihre Begründungen ab und ordnen Sie sie in einer Tabelle jeweils der entsprechenden GOZ-Position zu. Bedenken Sie auch, dass die Begründung für den Patienten verständlich und nachvollziehbar sein muss!

    Quelle: ID 44193234