· Fachbeitrag · Beratungen
Wie kann der erhebliche Zeitaufwand einesBeratungsgesprächs honoriert werden?
| FRAGE: „ Bei einer Patientin wurden der 0010-Befund aufgenommen, ein PAR-Status erstellt und ein Röntgenbild angefertigt. Dies hatte ca. 20 Minuten in Anspruch genommen. Anschließend erfolgte ein ausführliches Beratungsgespräch über die geplante, von der Patientin gewünschte, prothetische Versorgung. Dies nahm ca. 50 Minuten in Anspruch. Wie kann dieser erhebliche Zeitaufwand entsprechend honoriert werden?“ |
Antwort: Die GOÄ-Nr. 3, die die ausführliche Beratung (Dauer mehr als 10 Minuten) höher honoriert als die Nr. Ä1, kann nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 bzw. GOÄ-Nr. 5 oder 6 angesetzt werden, ohne dass in der gleichen Sitzung weitere Leistungen folgen. Es bleibt daher nur, eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe nach § 2 Absatz 1 und 2 der GOÄ zu treffen.