· Fachbeitrag · Endodontie
Die Entfernung einer Wurzelfüllung - zusätzlich zur „Kassenwurzelbehandlung“ analog abrechenbar?
| FRAGE: „Können wir bei einem Kassenpatienten die Entfernung einer alten Wurzelfüllung als Analogposition - zum Beispiel nach GOZ-Nr. 3110 - zusätzlich zu einer Kassenwurzelbehandlung abrechnen?“ |
Antwort: Nein, die Entfernung vorhandener Wurzelfüllungen darf nicht zusätzlich zu einer Vertragsleistung abgerechnet werden. Die Entfernung alter Wurzelfüllungen ist im Übrigen nur dann eine Vertragsleistung, wenn die Richtlinie B III 9.4 zutrifft: „... Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann; eine einseitige Freiendsituation vermieden wird; der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.“