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  • · Fachbeitrag · Füllungstherapie

    Plastischer Aufbau in Adhäsivtechnik nicht mehr analog abrechenbar?

    | Frage: „Wir haben eine Frage zur neuen GOZ-Nr. 2180: Unser plastischer Aufbau erfolgt in Adhäsivtechnik. Können wir dies wie vor der Novellierung der GOZ weiterhin analog abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone und die adhäsive Befestigung sind durch die folgenden Leistungsnummern 2180 und 2197 in der neuen GOZ berücksichtigt:

     

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl
    Gebühr Faktor Euro

    2180

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

    150

    8,44 (1,0)

    19,40 (2,3)

    29,43 (3,5)

    2197

    Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

    130

    7,31 (1,0)

    16,82 (2,3)

    25,59 (3,5)

     

    Eine analoge Berechnungsmöglichkeit ist nach der neuen GOZ damit ausgeschlossen. Sie haben allerdings über den Steigerungsfaktor die Möglichkeit, ein angemessenes Honorar zu erzielen.

     

    Lediglich der sogenannte „prae-endodontische Aufbau“ ist in der neuen GOZ nicht enthalten. Hier ist eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 möglich.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 18 | ID 31168350