· Fachbeitrag · Füllungstherapie
Plastischer Aufbau in Adhäsivtechnik nicht mehr analog abrechenbar?
| Frage: „Wir haben eine Frage zur neuen GOZ-Nr. 2180: Unser plastischer Aufbau erfolgt in Adhäsivtechnik. Können wir dies wie vor der Novellierung der GOZ weiterhin analog abrechnen?“ |
Antwort: Die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone und die adhäsive Befestigung sind durch die folgenden Leistungsnummern 2180 und 2197 in der neuen GOZ berücksichtigt:
Nr. | Leistung | Punktzahl | Gebühr Faktor Euro |
2180 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone | 150 | 8,44 (1,0) 19,40 (2,3) 29,43 (3,5) |
2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 130 | 7,31 (1,0) 16,82 (2,3) 25,59 (3,5) |
Eine analoge Berechnungsmöglichkeit ist nach der neuen GOZ damit ausgeschlossen. Sie haben allerdings über den Steigerungsfaktor die Möglichkeit, ein angemessenes Honorar zu erzielen.
Lediglich der sogenannte „prae-endodontische Aufbau“ ist in der neuen GOZ nicht enthalten. Hier ist eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 möglich.