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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Direktes Verfahren Nr. 2270: Ist bei Bearbeitung von Provisorien Kunststoff separat berechenbar?

    |FRAGE: „Ich habe in Nr. 11/2013 im Beitrag über die Abrechnung der Bearbeitung von Provisorien den Hinweis gefunden, dass neben der Eigenlaborleistung gemäß § 9 GOZ das Abform­material sowie Kunststoff berechnungsfähig ist. Auf welcher Grundlage kann ich den provisorischen Kunststoff abrechnen? Unter § 4 Abs.3 GOZ der berechnungsfähigen Materialkosten habe ich ihn nicht gefunden.“ |

     

    Dazu die Antwort von Erika Reitz-Scheunemann (www.training-mit-biss.de): 

    Die GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 beschreiben das Provisorium im direkten Verfahren. Dieser Begriff wird im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verwendet und ist in der GOZ neu. Das Verfahren der direkten Herstellung der provisorischen Krone wurde in PA 11/2013, S. 4 ff., erläutert. Zur Frage der Berechnung des Kunststoffmaterials gibt es verschiedene Auffassungen. Grundsätzlich gilt der Verordnungstext (GOZ) - und dieser lautet:

     

    2270

    Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

    Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

     

    Will man den Begründungstext zur Verordnung noch heranführen, über dessen Wertigkeit wir in PA 10/2013, Seite 1, berichtet haben, so findet sich folgende Ausführung zu den Leistungen nach den Nrn. 2260 und 2270: „Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provi­sorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.“ Da es weder in der Verordnung noch in der Begründung zur GOZ einen Ausschluss gibt bzw. die Berechnungsfähigkeit ausdrücklich angeführt wird, zitieren wir hier Ausführungen aus dem Gebührenkommentar Leo-Dent, der auch von der KZV Baden-Württemberg empfohlen wird:

     

    „Voraussetzung ist für das Provisorium nach GOZ-Nr. 2270, dass dieses individuell im direkten Verfahren angefertigt wird. Neben der klinischen Anpassung dieser Art des Provisoriums können weitere Leistungen nach § 9 GOZ anfallen, die dem Patienten in Rechnung gestellt werden, ebenso wie die Materialkosten für den verwendeten Kunststoff. Für die Anfertigung selbst dürfen keine Kosten nach 
§ 9 in Rechnung gestellt werden.“

     

    „Die Bewertung dieser Gebühr wurde seit 1988 vom Verordnungsgeber nicht angepasst. Es ist daher für den Praxisinhaber unerlässlich, die Höhe des Multiplikators unter betriebswirtschaftlichen Überlegungen anzusetzen bzw. eine abweichende Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 mit dem Patienten zu treffen. Dies wird für den Zahnarzt insbesondere dadurch erschwert, dass die Anfertigung des Provisoriums nach GOZ-Nr. 2270 im zahntechnischen Labor nicht berechnet werden darf.“

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 18 | ID 42453237