· Fachbeitrag · Röntgen
Zusatzleistung zum digitalen Röntgen analog berechnen?
| FRAGE: „ Besteht die Möglichkeit, einen Zuschlag zum digitalen Röntgen analog zu berechnen? Also Rö (5000) + Zusatzleistung?“ |
Antwort: Nein, in der Abrechnung zur GOÄ hat sich mit der neuen GOZ für die GOÄ-Leistungen nichts geändert. Der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 ist nur neben Röntgenleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 und bei der Anwendung digitaler Radiographie abrechenbar. Bei allen anderen Röntgenleistungen kann die Leistung nur durch Anhebung des Steigerungsfaktors geltend gemacht werden. Die Leistungen aus Teil O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und können gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,8-fachen bzw. mit Begründung bis zum 2,5-fachen Gebührensatz berechnet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist eine Überschreitung des 2,5-fachen Satzes für alle Strahlendiagnostikleistungen aus dem Teil O der GOÄ nicht zulässig.