· Fachbeitrag · Zahnersatz
Wie rechne ich eine Zahnersatz-Kontrolle ab?
| FRAGE: „Wir berechnen für Zahnersatz-Kontrollen meistens eine Beratung und Untersuchung, aber der Zeitaufwand wird hier nicht ausreichend honoriert.“ |
ANTWORT: Selbstverständlich kann hier - sofern der Leistungsinhalt erbracht wurde - eine Beratung und/oder Untersuchung berechnet werden, jedoch steht in der GOZ auch die Nr. 2130 zur Verfügung. Der Leistungstext lautet: „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“. Man beachte hier folgende Kommentierung :„Sie ist je Füllung bzw. Restauration, gegebenenfalls auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.“ Den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2200 ff. und 5000 ff. ist zu entnehmen, dass „Nachkontrollen und ggf. Korrekturen“, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zahnersatz erfolgen, mit den Gebühren abgegolten sind. Folgt jedoch ein Kontrolltermin nach Wochen oder Monaten, so kann die GOZ-Nr. 2130 - pro Restauration - angesetzt werden. Dazu ein Beispiel:
Datum | Leistung | Ziffer | Faktor |
09.07. | Einsetzen von Brücken im Oberkiefer | GOZ-Nr. 5010/5070 | XY |
30.08. | Beratung | Ä1 | XY |
Symptombezogene oder eingehende Untersuchung | Ä5/0010 | XY | |
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (zum Beispiel Prüfung des Randabschlusses, Politur einer rauen Fläche) | GOZ-Nr. 2130 | 2,0* |
* Eventuell unterdurchschnittlicher Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad ist zu berücksichtigen.
Da einfache Kontrollen von Restaurationen einen geringeren Aufwand darstellen als zusätzlich erbrachte Maßnahmen, sollten Sie dem § 5 Abs. 2 GOZ folgen, der besagt: „Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.“ Demnach wäre hier der Steigerungsfaktor unter den Schwellenwert zu senken. Da die Leistung jedoch mehrfach abrechenbar ist, kann dennoch ein adäquates Honorar erzielt werden.