Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der Praxisfall

    Die Versorgung mit festsitzender vollkeramischerdreigliedriger Brücke und Einzelkrone

    von Erika Reitz-Scheunemann,  

    | Im folgenden Praxisfall stellen wir für Sie die Weiterbehandlung eines Patienten mit einer festsitzenden vollkeramischen dreigliedrigen Brücke und einer vollkeramischen Einzelkrone abrechnungstechnisch dar. |

    Die Vorbehandlung

    Im Rahmen der Vorbehandlung wurde die insuffiziente Brücke regio 47-45 sowie die Einzelkrone an Zahn 44 entfernt. Die notwendige professionelle Zahnreinigung, Motivation und Instruktion zur individuellen Mundhygiene ging dem bereits durchgeführten parodontal-chirurgischen Eingriff voraus. Die temporäre Versorgung erfolgte durch ein laborgefertigtes Langzeitprovisorium (GOZ-Nr. 7080/7090). Der Behandlungszeitraum einschließlich der Recall-Termine für diese notwendige Vorbehandlung dauerte sechs Monate.

     

    • Befund und Behandlungsplanung

    B

    f

    k

    k

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    B

    f

    w

    w

    w

    w

    k

    f

    KM

    BM

    KM

    KM

     

    KM = vollkeramische Krone/Brückenanker; BM = vollkeramisches Brückenglied

     

    1. Sitzung
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung/Behandlung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ

    Beratung

    1

    Ä1

    Symptombezogene Untersuchung

    1

    Ä5

    OK

    Abformung des Gegenkiefers mit einem individualisiertem Abformlöffel

    1

    5170

    47-44

    Oberflächenanästhesie

    1

    0080

    47-44

    Leitungsanästhesie

    1

    0100

    Anästhesiemittel

    § 4 (3)

    47-45, 44

    Abnahme der Langzeitprovisorien

    -

    47,45,44

    Nachpräparation der Stufenkronen

    -

    47,45,44

    Bes. Maßnahmen beim Präparieren, Darstellung der Präparationsgrenze

    1

    2030

    UK

    Präzisions-Abformung mit individuellem Löffel für die def. Versorgung

    1

    5170

    47,45,44

    Abformung mit individualisiertem Abformlöffel für die Wiederherstellung der Langzeitprovisorien

    1

    5170

    47,45,44

    Wiedereinsetzen der Langzeitprovisorien nach Wiederherstellung der Kronenränder

    3

    7100

    Laborleistungen (Praxislabor)

    § 9

    Abformmaterial

    § 4 (3)

    2. Sitzung

    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung/Behandlung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ

    47,45,44

    Abnahme der Langzeitprovisorien

    -

    47-43

    Anlegen von Spanngummi

    1

    2040

    47-45,44

    Einprobe der Vollkeramik-Rekonstruktionen, Okklusionskontrolle

    -

    47-45

    Brücke Vollkeramik-Brücke (Stufenpräparation) eingesetzt, konventionelle Zementierung

    2

    1

    5010

    5070

    44

    Vollkeramik-Krone (Stufenpräparation) eingesetzt,

    konventionelle Zementierung

    1

    2210

    Okklusionskontrolle

    -

     

    Erläuterungen zur ersten Sitzung

    Die Beratung (Ä1) wird nach der GOÄ berechnet und deren Abrechnungsbestimmungen sind anzuwenden. Das bedeutet: Die Beratung je Behandlungsfall ist einmal innerhalb eines Monats berechenbar. Es besteht Dokumentationspflicht über den Beratungsinhalt, insbesondere auch durch das am 20. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz.

     

    Die Sicherstellung eines angemessenen zahnärztlichen Honorars erfordert darüber hinaus die Aufzeichnung der Zeit für diese Beratung. Dauert sie beispielsweise mindestens zehn Minuten, kann in diesem Fall nicht die GOÄ-Nr. 3 berechnet werden. Neben der Ä3 sind für den zahnmedizinischen Zugriff ausschließlich Untersuchungsleistungen nach den Ä5 und Ä6 berechenbar. Der erhöhte Zeitaufwand bei der Erbringung der Ä1 kann bei der Wahl des Steigerungsfaktors berücksichtigt werden. Als Begründung kann die Zeitdauer der reinen Beratungsleistung angegeben werden. Die symptombezogene Untersuchung (Ä5) wird in dieser Sitzung für die Palpation der Kiefergelenke berechnet.

     

    Bedingt durch den hohen Gaumen des Patienten ist eine präzise Abformung des Gegenkiefers nur mit einem individualisierten Konfektionslöffel möglich. Das entspricht dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel …). Die Leistung wird zum Beispiel durch die Anbringung von Stopps, plastischer Umformung, Abdämmung u.a. im Eigenlabor erbracht und ist gemäß § 9 der GOZ als „Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen“ berechnungsfähig.

     

    Für die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist im Verordnungstext (§ 9 GOZ) kein verbindliches Laborverzeichnis aufgeführt. Der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass neben den „einzelnen zahnärztlichen Leistungen die Auslagen für die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden können, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Daraus resultierend erfolgt eine praxisindividuelle Kalkulation für die Eigenlaborleistungen: „Individualisierung eines konfektionierten Abformlöffels durch zum Beispiel Umformung, Verlängerung, Abdämmung, Anbringung von Stopps usw.“ und „Individueller Löffel aus Kunststoff“. Die vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) erarbeitete BEB Zahntechnik® oder die BEB 1997 kann hier auch angewandt werden.

     

    Eine Berechnung der GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung des Kiefers für ein Situationsmodell …) erfordert die Auswertung zur Diagnose und Planung. Arbeitsmodelle für die zahntechnische Herstellung können nicht nach der Nr. 0050 berechnet werden. Das Abformmaterial und die Laborkosten für diese Leistung sind jedoch immer berechnungsfähig. Die Ausgangs- und Eingangsdesinfektion der Abformungen sind gemäß § 9 GOZ berechenbar. Bitte beachten Sie dazu die Auslegung Ihrer Zahnärztekammer. Die intraorale Oberflächenanästhesie (Nr. 0080) durch das Aufbringen von Gel, Spray oder ähnlichen Medikamenten ist neben der Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie (Nrn. 0090 und 0100) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Die Anästhesiemittel für die GOZ-Nrn. 0090 und 0100 sind je verbrauchter Karpule nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.

     

    Die Abnahmen und Wiederbefestigungen der laborgefertigten Langzeitprovisorien (GOZ-Nrn. 7080 und 7090) sind neben der eventuell notwendigen Vorpräparation der Zähne mit den Gebührennummern abgegolten. In diesem Fall wurden Wiederherstellungsmaßnahmen an den Kronenrändern der Langzeitprovisorien notwendig. Diese Leistung berechtigt zum Ansatz der GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellungsmaßnahmen) je Krone oder Brückenglied mit einem dem Aufwand angemessenen Steigerungsfaktor. Die hier erforderliche Laborleistung für die Anpassung der Kronenränder an die definitive Präparationsgrenze wurde den (Eigen-)Laborleistungen gemäß § 9 GOZ -wie auf Seite 7 aufgeführt - zugeordnet. Die Abformmaterialien sind nach § 4 Abs. 3 GOZ (Kosten/Auslagen) in tatsächlich entstandener Höhe berechenbar.

    Erläuterungen zur zweiten Sitzung

    Die absolute Trockenlegung mittels Spanngummi (GOZ-Nr. 2040) ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Für die Berechnung ist allerdings nicht der Bereich der behandelten Zähne ausschlaggebend, sondern der zahnmedizinisch notwendige Bereich der absoluten Trockenlegung. Das zahnärztliche Honorar für die Vollkeramik-Brücke (GOZ-Nrn. 5010/5070) und die Vollkeramik-Krone (GOZ-Nr. 2210) enthalten das Präparieren des Zahns (hier Stufenpräparation), die Relationsbestimmung, die Abformungen, die Einproben, das ggf. erforderliche provisorische Eingliedern und das feste Einfügen der Krone oder der Brücke sowie Nachkontrollen und Korrekturen. Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus festgelegt, dass Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung - und damit auch vollkeramische Kronen und Brücken - nach diesen Gebührennummern zu berechnen sind. Die vollkeramische Krone an Zahn 44 wird - auch wenn sie mit der Brücke verblockt wäre - abrechnungstechnisch den Einzelkronen (Nr. 2210) zugeordnet. Im Honorarvergleich stellt sich das wie folgt dar:

     

    GOZ-Nummer
    Leistung
    Gebühr in Euro/Faktor

    2210

    Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

    94,37/1-0-fach

    217,06/2,3-fach 

    330,31/3,5-fach

    5010

     

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

    83,41/1-0-fach

    191,84/2,3-fach 

    291,92/3,5-fach

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 6 | ID 42634296